06.09.2011 |
Verlust aus Übungsleitertätigkeit auch bei Einnahmen unter 2.100 EUR anzuerkennen
Die Verwaltung erkennt die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Übungsleiter anfallen, nur dann steuerlich an, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag von 2.100 EUR übersteigen (R 3.26 Abs. 9 S. 1 LStR). Liegen die Einnahmen unterhalb des Freibetrags, gewährt die Verwaltung - unabhängig von der Höhe der Aufwendungen - keinen Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug. Dieser Auffassung hat das FG Rheinland-Pfalz (25.5.11, 2 K 1996/10, Abruf-Nr. 112358) nun widersprochen.
Im zugrunde liegenden Fall erzielte ein nebenberuflich tätiger Tanzsportübungsleiter Einnahmen in Höhe von 1.128 EUR, denen Betriebsausgaben von 2.417,30 EUR gegenüberstanden. Den daraus resultierenden Verlust von 1.289,30 EUR machte er in seiner Steuererklärung geltend. Das FG Rheinland-Pfalz erkannte den Verlust schließlich an, weil mit der Regelung des § 3 Nr. 26 EStG eine generelle Besserstellung für nebenberufliche Übungsleiter, Ausbilder oder Erzieher erreicht werden soll und keinesfalls eine Schlechterstellung. Deshalb muss auch dann, wenn die Einnahmen den Freibetrag unterschreiten, ein Abzug der diese Einnahmen übersteigenden Ausgaben möglich sein. Nur ein solches Ergebnis wird dem objektiven Nettoprinzip gerecht.
Praxishinweis
Da die Verwaltung keine Revision eingelegt hat, gibt es zu der Streitfrage weiterhin keine höchstrichterliche Rechtsprechung. In vergleichbaren Fällen sollten Sie gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen und sich auf das Urteil des FG Rheinland-Pfalz und ein entsprechendes Urteil des FG Berlin-Brandenburg (5.12.07, 7 K 3121/05 B) berufen. |