· Fachbeitrag · Ehrenamtliche Tätigkeiten
So beteiligen Sie den Fiskus an Verlusten aus einer Übungsleitertätigkeit
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Erzielen Steuerpflichtige aus einer nebenberuflichen Übungsleitertätigkeit einen Verlust, stellt sich immer wieder die Frage, ob dieser Verlust steuerlich zu berücksichtigen ist. Der BFH (20.12.17, III R 23/15, Abruf-Nr. 200590 ) hat nun zumindest Folgendes geklärt: Erzielen Steuerpflichtige steuerfreie Einnahmen unterhalb des Übungsleiterfreibetrags, können sie Aufwendungen grundsätzlich insoweit abziehen, als sie die Einnahmen übersteigen. Der Beitrag stellt die derzeitige Rechtslage mit ihren unterschiedlichen Fallgestaltungen vor. |
1. Begünstigte Tätigkeiten und Freibetrag
Folgende nebenberufliche Tätigkeiten sind nach § 3 Nr. 26 EStG mit einem Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR pro Jahr begünstigt:
- Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeiten,
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