01.03.2005 | Neue praxisrelevante Entscheidungen
Private Nutzung des betrieblichen Pkw
Die private Nutzung betrieblicher Pkw führt immer wieder zu Auseinandersetzungen mit der Finanzverwaltung. Nachfolgend werden drei Themenbereiche behandelt, zu denen in den vergangenen Monaten neue praxisrelevante Entscheidungen ergangen sind.
Bemessungsgrundlage der „Ein-Prozent-Methode“
Der inländische Listenpreis als Bemessungsgrundlage ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zuzüglich Umsatzsteuer zum Zeitpunkt der Erstzulassung, abgerundet auf volle hundert Euro. Der Neupreis ist auch anzuwenden, wenn der Wagen geleast oder gebraucht erworben wird. Preisnachlässe sind nicht zu berücksichtigen. Sonderausstattungen wie z.B. Klimaanlage oder Radio erhöhen die Bemessungsgrundlage. Dagegen bleibt der Preis für ein Autotelefon außer Ansatz, weil die private Nutzung des Autotelefons steuerfrei ist.
Bei Navigationsgeräten hat das FG Düsseldorf – entgegen der Verwaltungsauffassung – mit Urteil vom 4.6.04 (18 K 879/03 E, Abruf-Nr. 042168) entschieden, dass diese nicht als Sonderausstattung zu berücksichtigen sind, da es sich insoweit um ein Telekommunikationsgerät handele (steuerfrei nach § 3 Nr. 45 EStG). Das Revisionsverfahren (VI R 37/04) bleibt abzuwarten.
Nach Auffassung des FG Bremen im Urteil vom 8.7.03 (1 K 116/03, Abruf-Nr. 042708) gehören Winterreifen, die erst nach der Auslieferung der Fahrzeuge angeschafft werden, zur Sonderausstattung eines Pkw und erhöhen die Bemessungsgrundlage. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist diese Entscheidung jedoch über den Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. In den Lohnsteuerrichtlinien wird nunmehr klargestellt, dass der Wert eines zusätzlichen Satzes Reifen einschließlich Felgen die Bemessungsgrundlage für die „Ein-Prozent-Regelung“ nicht erhöht (R 31 Abs. 9 Satz 6 LStR 2005, LStÄR 2005, Abruf-Nr. 042776).
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