01.01.2004 | Neue Rechnungsangaben
Pflichtangaben auf Rechnungen – Zweifelsfragen geklärt?
Die neuen Pflichtangaben auf Rechnungen führen nach wie vor zur Verunsicherung. Kein Wunder: Kosten unvollständige Rechnungen doch den Vorsteuerabzug. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat in einer aktuellen Verfügung zu Zweifelsfragen Stellung genommen (Schreiben vom 3.8.04, IV B 7 – S 7280a – 145/04, Abruf-Nr. 042085). Wir gehen im Folgenden auf die wichtigsten Punkte ein und geben Antworten auf da-rüber hinausgehende Fragen.
1. Angabe von Skonto-Abzügen
Auf der Rechnung muss seit dem 1.7.04 verpflichtend jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts angegeben werden (§ 14 Abs. 4 S. 1 Nr. 7 UStG). Das ist zum Beispiel der Fall bei Skonto-Vereinbarungen. In diesem Fall genügt es, wenn auf der Rechnung ein Hinweis – wie zum Beispiel „2 Prozent Skonto bei Zahlung bis ...“ – enthalten ist. Der Skonto-Betrag muss nicht gesondert ausgewiesen werden. Es ist ausreichend, wenn das Entgelt inklusive Skonto und die Möglichkeit des Skonto-Abzugs auf der Rechnung angegeben sind.
Hinweis: Wird Skonto abgezogen, ohne dass eine Skonto-Vereinbarung getroffen wurde, liegt keine fehlerhafte Rechnung (§ 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG) vor. Der Rechnungsaussteller bzw. -empfänger muss die Umsatz-/Vorsteuer nur berichtigen (§ 17 UStG).
2. Angabe von Rabatten und Boni
Wie ist vorzugehen, wenn im Nachhinein auf Grund von Bonus- bzw. Rabattvereinbarungen eine „Gutschrift“ bzw. ein Preisnachlass gewährt wird? Laut BMF muss dann auf der Rechnung auf die Vereinbarung hingewiesen werden. Ausreichen soll ein Hinweis wie „Es ergeben sich Entgeltminderungen auf Grund von Rabatt- oder Bonusvereinbarungen“ oder „Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- und Konditionsvereinbarungen“ oder „Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen.“ Die Vereinbarung muss auf Nachfrage zügig vorgelegt werden können.
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