01.02.2005 | Pflichtangaben
Angabe des Zeitpunkts der Leistung und Minderungen des Entgelts in Rechnungen
Im Rahmen des Steueränderungsgesetzes 2003 sind insbesondere die Pflichtangaben in Rechnungen i.S. des § 14 UStG und die damit im Zusammenhang stehende Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) neu geregelt worden. Die Änderungen sind am 1.1.04 in Kraft getreten. Für den Vorsteuerabzug aus Rechnungen, die nach dem 31.12.03 und vor dem 1.7.04 ausgestellt wurden, hat die Verwaltung eine Übergangsregelung eingeräumt (BMF-Schreiben vom 19.12.03, GStB 2/04, R 8). Das bedeutet für den unternehmerischen Leistungsempfänger im Klartext, dass er für Rechnungen, die nach dem 30.6.04 ausgestellt wurden, nur dann zum Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG berechtigt ist, wenn er sich im Besitz einer nach § 14 UStG ausgestellten Rechnung befindet. Zudem muss die Rechnung alle für ihre Ordnungsmäßigkeit notwendigen „Pflichtangaben“ gemäß § 14 Abs. 4 UStG vollständig und richtig enthalten.
Pflichtangaben gemäß § 14 Abs. 4 UStG
In der Praxis wird der Rechnungsempfänger darauf achten, dass die Eingangsrechnungen alle notwendigen Pflichtangaben (§ 14 Abs. 4 UStG) enthalten und die Angaben – soweit überprüfbar – zutreffend sind. Denn, fehlt auch nur eine Pflichtangabe in der Rechnung bzw. sind Angaben offensichtlich unzutreffend, ist der Vorsteuerabzug erst einmal „verloren“. Um in der Praxis nicht Gefahr zu laufen, dass der Rechnungsempfänger bei berechtigter Rechnungsbeanstandung die Zahlung verzögert oder nur Teilzahlungen leistet, ist der Rechnungsaussteller seinerseits bemüht, ordnungsgemäße Rechnungen zu erstellen. Erste wichtige Hinweise zur Rechnungserteilung und zu den Pflichtangaben sind im BMF-Schreiben vom 29.1.04 (BStBl I 04, 258) enthalten. Innerhalb der letzten Monate sind jedoch vermehrt Fragen zur praktischen Umsetzung und zum Umfang der Pflichtangaben „Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) und „Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts“ (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 UStG) an die Finanzverwaltung herangetragen worden. Mit Schreiben vom 3.8.04 hat das BMF (GSB 9/04, R 39) hierzu Stellung genommen.
Angabe des Zeitpunkts der Leistung oder der Vereinnahmung
Gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG muss eine Rechnung:
- den Zeitpunkt der Lieferung oder
- den Zeitpunkt der sonstigen Leistung oder
- den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder
- den Zeitpunkt der Vereinnahmung eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 (so genannte Anzahlungen oder Vorauszahlungen)
enthalten, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist.
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