01.09.2005 | Neuerungen durch das Alterseinkünftegesetz
Versteuerung von Versorgungsbezügen und Sterbegeldern
Im Zuge des Alterseinkünftegesetzes haben sich eine Reihe von Änderungen ergeben, bei deren praktischer Umsetzung immer wieder Fragen auftauchen. In dem vorliegenden Beitrag nehmen wir uns speziell der Versteuerung von Versorgungsbezügen und Sterbegeldern an. Die teils komplizierten Regelungen werden allgemein erläutert und deren Anwendung anhand von Beispielen praxisbezogen erklärt.
Erläuterung des Begriffs Versorgungsbezug
Der § 19 EStG unterteilt Versorgungsbezüge in zwei Gruppen. Zum einen gibt es die Gruppe Ruhegelder, Witwen- oder Waisengelder, die auf Grund beamtenrechtlicher Vorschriften im öffentlichen Dienst gezahlt werden (Beamtenpensionen) und zum anderen die Gruppe der Bezüge und Vorteile, die auf Grund früherer Dienstleistungen als Rente wegen Erreichung einer Altersgrenze, verminderter Erwerbsfähigkeit und als Hinterbliebenenbezüge im öffentlichen oder privaten Dienst gezahlt werden.
Mit den Bezügen aus dem privaten Dienst sind Rentenzahlungen aus Unterstützungskassen bzw. einer Direktzusage (Pensionszusage) des früheren Arbeitgebers an so genannten Werkspensionäre (Betriebsrentner) gemeint. Sowohl die Unterstützungskasse als auch die Direktzusage gehören zu den fünf möglichen Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung.
In der Privatwirtschaft handelt es sich nur dann um Versorgungsbezüge im steuerrechtlichen Sinne, wenn bei Zahlung einer Betriebsrente wegen Erreichung der Altersgrenze der Arbeitnehmer das 63. Lebensjahr (bei Schwerbehinderung das 60. Lebensjahr) erreicht hat. Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bzw. Hinterbliebenenrenten ist kein Mindestalter festgelegt. Liegen Versorgungsbezüge im steuerrechtlichen Sinne vor, gewährt der Gesetzgeber darauf einen Versorgungsfreibetrag und einen so genannten Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag.
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