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  • 01.05.2005 | Neuerungen in der Rechtsprechung

    Bewirtungskosten und der Vorsteuerabzug

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass sind nach § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG nur in Höhe von 70 v.H. (bis 2003 waren es 80 v.H.) der angemessenen Kosten als Betriebsausgaben abzugsfähig. Über § 9 Abs. 5 EStG ist diese Regelung auch bei den Überschusseinkünften zu beachten. Mit dem Merkmal “aus geschäftlichem Anlass” wird zum Ausdruck gebracht, dass nicht jede Bewirtung aus betrieblichem Anlass von der Abzugsbeschränkung erfasst wird, sondern nur Bewirtungen von Geschäftsfreunden. Bewirtungen, an der ausschließlich Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen teilnehmen, sind deshalb von der Abzugsbeschränkung nicht betroffen. Gleiches gilt für so genannte Annehmlichkeiten, d.h. Getränke, ggf. auch kleine Speisen, die der Steuerpflichtige Kunden oder anderen Personen aus Gründen der Höflichkeit anbietet, mit denen folglich kein im Vordergrund stehender Bewirtungszweck verbunden ist. 

    Angemessene Kosten

    Berücksichtigungsfähig sind nur die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Bewirtungsaufwendungen. D.h. aber auch, dass die Umstände des Einzelfalls (z.B. Größe des Unternehmens, Art und Umfang der Geschäftsbeziehungen) zu berücksichtigen sind und die Aufwendungen nicht generell unangemessen sind, soweit sie gewisse absolute Betragsgrenzen überschreiten. 

     

    Beispiel: Stehen beim Besuch von Nachtlokalen mit Varieté-, Striptease- und anderen Darbietungen die Aufwendungen in einem offensichtlichen Missverhältnis zum Wert der verzehrten Speisen und/oder Getränke, so führt die nach § 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG vorzunehmende Angemessenheitsprüfung dazu, dass die Aufwendungen bereits ihrer Art nach als unangemessen anzusehen sind. Insoweit ist jeglicher Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.  

    Aufzeichnungspflicht

    Nach § 4 Abs. 7 EStG sind die Bewirtungsaufwendungen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Auch in so genannten Bagatellfällen bei Freiberuflern, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, kann von den besonderen Aufzeichnungspflichten nicht abgesehen werden. Dadurch sollen vor allem Manipulationsmöglichkeiten beim Abzug von Bewirtungsaufwendungen eingeschränkt werden. Der Steuerpflichtige soll in diesem Bereich, der seine private Lebensführung, wie auch die anderer Personen berührt, gezwungen sein, alsbald und eindeutig eine Zuordnung der Aufwendungen zum betrieblichen (oder zum privaten) Bereich vorzunehmen. Insbesondere ist erforderlich, dass diese Aufwendungen fortlaufend und zeitnah aufgezeichnet werden, weil nur so die sachlich zutreffende Zuordnung und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet ist. Der Aufzeichnungspflicht wird dann nicht Rechnung getragen, wenn die Verbuchung erstmals nach Ablauf des Geschäftsjahres vorgenommen wird (FG München, 6.5.03, 6 K 3451/00).