01.09.2006 | Nicht abzugsfähige betriebliche Schuldzinsen
Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren vor dem 1.1.99
Unsicherheit herrschte bisher bei der Behandlung von Unterentnahmen aus Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.99 endeten. Die Finanzverwaltung hat sich nunmehr in einem neuen Schreiben der Auffassung des BFH angeschlossen. Gemäß diesem weiteren Anwendungsschreiben (BMF-Schreiben vom 12.6.06, www.bundesfinanzministerium.de) sind die Rechtsgrundsätze des BFH in allen offenen Fällen – begrenzt auf die Veranlagungszeiträume 1999 und 2000 – anzuwenden. Um welche Rechtsgrundsätze es sich dabei im Einzelnen handelt, haben wir anhand von Beispielen nachfolgend dargestellt.
Grundsatz des Anwendungsschreibens vom 12.6.06
Grundsätzlich stellt die Finanzverwaltung noch einmal klar, dass eine „Rückschau“ bezüglich von entstandenen Unterentnahmen vor dem 1.1.99 bis zur Betriebseröffnung erforderlich ist. Aus Vereinfachungsgründen kann allerdings auch der Wert des positiven Kapitalkontos am Schluss des vor dem 1.1.99 endenden Wirtschaftsjahres zu Grunde gelegt werden.
Fraglich bleibt, wie ein Einnahme-Überschuss-Rechner das Anfangskapitalkonto zum 1.1.99 nachweisen muss. Aufzeichnungspflichten gibt es erst ab dem 1.1.00 (§ 52 Abs. 11 S. 4i.V.m. § 4 Abs. 4a Satz 6 EStG). Die Ermittlung des Anfangskapitalkontos könnte in zwei Schritten erfolgen:
1. Schritt: Gegenüberstellung der Aktiva und Passiva. Die übersteigenden Restbuchwerte stellen u.E. Entnahmepotenzial dar.
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