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  • 01.11.2007 | Notwendige Mehraufwendungen

    Kosten der doppelten Haushaltsführung

    Streitanfällig war im Rahmen der doppelten Haushaltsführung die Frage, in welcher Höhe die Unterkunftskosten am Beschäftigungsort berücksichtigungsfähig sind. Die Frage stellt sich, da § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG nur die notwendigen Mehraufwendungen zum Abzug zulässt. In seiner Entscheidung vom 9.8.07 (VI R 10/06, Abruf-Nr. 072794) äußerte sich der BFH nunmehr zu den Abzugsgrenzen. Die Richter sprachen sich aufgrund des unterschiedlichen Mietniveaus gegen eine betragsmäßige Höchstgrenze aus. Vielmehr sind Aufwendungen insoweit als notwendig anzusehen, als sie für eine Wohnung mit bis zu 60 m² Wohnfläche und einem nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen Wohnstandard am jeweiligen Beschäftigungsort entstehen (Durchschnittsmietzins). 

     

    Hinweis: Bei der Bemessung der notwendigen Mehraufwendungen sind die Aufwendungen gesondert zu beurteilen, die auf ein steuerlich anzuerkennendes häusliches Arbeitszimmer entfallen, das sich in der Wohnung am Beschäftigungsort befindet (BFH 9.8.07, VI R 23/05,Abruf-Nr. 072795). Einerseits sind die Kosten für das Arbeitszimmer, sofern die Abzugsvoraussetzungen dem Grund nach gegeben sind, in den Grenzen des § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG neben dem Mehraufwand für doppelte Haushaltsführung zu berücksichtigen. Andererseits sind die Aufwendungen, die für eine zwecks doppelter Haushaltsführung unterhaltene Wohnung entstehen, nur insoweit abziehbar, wie sie nicht auf das Arbeitszimmer entfallen und soweit sie nicht die Grenze des Notwendigen überschreiten. 

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2007 | Seite 183 | ID 115096