01.01.2006 | Nutzungsentnahme
Bewertung einer Nutzungsentnahme am Beispiel der privaten Nutzung eines betrieblichen Pkw
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den momentanen Stand der Rechtsprechung zur steuerlichen Bewertung einer Nutzungsentnahme bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften.
1. Gegenstand der Nutzungsentnahme
Gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 EStG sind Entnahmen „alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat“. Diese Definition ist im Falle einer Nutzungsentnahme irreführend, da hier nicht ein Wirtschaftsgut, sondern der der Nutzung zu Grunde liegende Aufwand entnommen wird. So liegt bei einer Nutzungsentnahme die Entnahmehandlung darin, dass der Steuerpflichtige ein zu seinem Betriebsvermögen gehörendes Wirtschaftsgut vorübergehend betriebsfremd nutzt oder aus außerbetrieblichen Gründen teilentgeltlich überlässt (H 18 „teilentgeltliche Überlassung“ EStH).
Der häufigste Fall der Nutzungsentnahme ist die private Nutzung eines betrieblichen Kfz. Weitere Beispiele sind die verbilligte Überlassung einer zum Betriebsvermögen gehörenden Wohnung sowie die verbilligte Darlehensgewährung aus außerbetrieblichen Gründen.
2. Bewertung der Nutzungsentnahme
Die Bewertung der Nutzungsentnahme richtet sich nicht nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG, da es sich bei einer Nutzungsentnahme nicht um ein Wirtschaftsgut handelt. Sie ist gesetzlich nicht geregelt. Nach ständiger Rechtsprechung des BFH ist die bestehende Gesetzeslücke in der Weise zu schließen, dass nicht der Wert der privaten Nutzung, sondern der durch die private Nutzung verursachte Aufwand – somit die Selbstkosten – als entnommen gilt. Folgende, als Betriebsausgaben abgezogene Aufwendungen sind Bestandteil der Selbstkosten und somit Bemessungsgrundlage für die Nutzungsentnahme:
- Variable Kosten (z. B. Ausgaben für Öl, Kraftstoff bei Kfz) und fixe Kosten (Kfz-Steuer, Kfz-Versicherungen, Garage), die für das privat genutzte Wirtschaftsgut angefallen sind. In der Literatur wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass die Vollkaskoversicherung für ein Kfz nicht zur Bemessungsgrundlage der Nutzungsentnahme zählt, da mit ihr das mit einem Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens verbundene Risiko versichert wird (Wassermeyer in DB 03, 2616).
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