01.04.2007 | OFD Münster
Überbrückungsgeld: Steuerfreiheit beachtet?
Die OFD Münster hat in einer Kurzinformation zur Einkommensteuer vom 20.2.07 (Abruf-Nr. 071036) noch einmal darauf hingewiesen, dass das Überbrückungsgeld nach dem SGB III seit 2003 nicht mehr dem Progressionsvorbehalt unterliegt. In vielen Bewilligungsbescheiden – insbesondere des Jahres 2003 – wurde jedoch immer noch auf den Progressionsvorbehalt hingewiesen. Dies hat in einigen Fällen dazu geführt, dass das Überbrückungsgeld entsprechend erklärt und bei der Veranlagung dem Progressionsvorbehalt unterworfen wurde. Bei nicht rechtzeitigem Einspruch waren im Regelfall keine Änderungsmöglichkeiten mehr gegeben. Nach einem Beschluss auf Bundesebene können die zu hoch festgesetzten Steuern jedoch gem. § 227 AO aus sachlichen Billigkeitsgründen erlassen werden. In geeigneten Fällen sind daher entsprechende Anträge zu stellen. Dies gilt auch dann, wenn die Einkommensteuerveranlagung zu einer Erstattung geführt hat.