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  • 07.04.2008 | Optimierung der Steuerlast

    Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG

    von Dipl.-Finw. (FH) Martin Hilbertz, Neuwied

    In bestimmten Fallkonstellationen kann mit der Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG eine Optimierung der Steuerlast erreicht werden. Der Anwendungsbereich in der Praxis wird nachfolgend anhand von Beispielen erläutert. 

    1. Grundzüge

    Grundvoraussetzung für die Pauschalierung ist, dass keine Buchführungspflicht vorliegt. Werden freiwillig Bücher geführt, ist dies jedoch nicht schädlich. Weitere Voraussetzung ist, dass der Umsatz, den der Unternehmer im Rahmen des in Betracht kommenden Berufs- und Gewerbezweiges ausgeführt hat, 61.356 EUR im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen hat. Der Gesamtumsatz des Unternehmers ist nicht maßgebend. Bei Beginn der Tätigkeit kann nur auf den voraussichtlichen Umsatz des ersten Jahres abgestellt werden. Die Anlage zu den §§ 69,70 UStDV enthält eine abschließende Aufzählung von Berufs- und Gewerbezweigen, die eine Vorsteuerpauschalierung in Anspruch nehmen können. Unternehmer aus anderen Berufs- oder Gewerbezweigen haben keinen Rechtsanspruch, ebenfalls den Vorsteuerabzug nach Durchschnittsätzen vornehmen zu können. Der entsprechende Prozentsatz der pauschalen Vorsteuer ist in der vorgenannten Anlage ausgewiesen.  

     

    Beraterhinweis: Mit der Vorsteuerpauschalierung soll eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werden. Die festgesetzten Durchschnittsätze müssen nicht angewendet werden. D.h., den in Betracht kommenden Unternehmen steht ein Wahlrecht zu. Wird die Pauschalierung in Anspruch genommen, ist ein weiterer Vorsteuerabzug insoweit ausgeschlossen. 

     

    Die Vorsteuern können pauschal ermittelt werden, auch wenn keine oder nur sehr geringe Vorsteuerbeträge angefallen sind. § 23 Abs. 2 UStG, der vorsieht, dass die Durchschnittsätze zu einer Steuer führen müssen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach dem Gesetz ohne Anwendung der Durchschnittsätze ergeben würde, wendet sich nach der Rechtsprechung (BFH 11.1.90, V R 189/84) ausschließlich an den Verordnungsgeber. Die Anwendung des Durchschnittssatzes wird deshalb von der Verwaltung auch dann nicht beanstandet, wenn im Einzelfall eine erhebliche Abweichung festgestellt wird.