· Fachbeitrag · Umsatzsteuer
Die Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG zielgerichtet einsetzen!
von Dipl.-Finw. (FH) Rabea Schwarz, LL.M., Münster
| Bestimmte Unternehmergruppen können von der Vorsteuerpauschalierung nach § 23 UStG profitieren. Statt sich mit den mitunter hohen formellen Anforderungen des § 15 UStG auseinanderzusetzen, können diese Unternehmer Vorsteuerpauschalen in Abhängigkeit ihrer Umsätze geltend machen und so nicht nur bürokratische, sondern echte Steuervorteile erlangen. Daher empfiehlt sich in diesen Fällen regelmäßig eine Vergleichsrechnung. |
1. Voraussetzungen
Das BMF wird über § 23 Abs. 1 UStG ermächtigt, zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für bestimmte Gruppen von Unternehmern, bei denen hinsichtlich der Besteuerungsgrundlagen annähernd gleiche Verhältnisse vorliegen und die von keiner Buchführungspflicht erfasst werden, Erleichterungen zu treffen. Demnach können Durchschnittssätze für die nach § 15 UStG abziehbaren Vorsteuerbeträge sowie für die zu entrichtende Umsatzsteuer bestimmt werden. Die erste Ermächtigungsvariante wurde in § 69 und § 70 UStDV sowie in der Anlage zu diesen Vorschriften für eine bestimmte Gruppe von Unternehmern umgesetzt.
Der Unternehmer, der in einem der in der Anlage zu § 69 und § 70 UStDV aufgeführten Berufs- und Gewerbezweige tätig ist, kann zwischen der Anwendung der Vorsteuerpauschalierung und der Gewährung des Vorsteuerabzugs nach den allgemeinen Grundsätzen des § 15 UStG wählen. Entscheidet sich der Unternehmer für die Vorsteuerpauschalierung, dann muss er keine besonderen Nachweise anführen und über keine ordnungsgemäße Rechnung verfügen.
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