01.11.2007 | Personenunternehmen
Neue Thesaurierungsbegünstigung ab 2008 – Für wen lohnt sich die Pauschalbesteuerung?
Damit auch Einzelunternehmer, Freiberufler und Personengesellschafter in vergleichbarer Weise wie Körperschaften von der Unternehmensteuerreform profitieren, wird ihnen über § 34a EStG die Möglichkeit eingeräumt, nicht ausgeschüttete Gewinne einem besonderen Steuersatz zu unterwerfen. Diese Thesaurierungsbegünstigung liegt unabhängig von der Gewinnhöhe mit dem SolZ bei 29,8 v.H., während die tarifliche Einkommensteuer bis zu 47,47 v.H. betragen kann. Nachfolgend werden die Grundzüge, Gestaltungsmöglichkeiten sowie Antworten aufgezeigt, ob und für welche Mandanten sich die Thesaurierungsbesteuerung überhaupt eignet.
Voraussetzungen für den Pauschaltarif
Für nicht entnommene laufende Gewinne aus §§ 13, 15u. 18 EStG wird die Einkommensteuer auf Antrag ganz oder teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 v.H. angesetzt. Diese Option steht Personenunternehmern generell über § 34a Abs. 1 EStG offen, nicht jedoch für:
- Veräußerungsgewinne, bei denen der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG oder die Tarifermäßigung nach § 34 Abs. 3 EStG in Anspruch genommen wird,
- Tätigkeitsvergütungen nach § 18 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die dem Halb- und ab 2008 dem Teileinkünfteverfahren unterliegen,
- gem. § 4 Abs. 3 EStG nach EÜR ermittelte Gewinne und
- Mitunternehmer mit Gewinnanteilen von relativ unter 10,01 v.H. oder absolut unter 10.001 EUR im Jahr.
Der Antrag auf Pauschalbesteuerung kann für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil und für jeden VZ gesondert gestellt werden. Bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten VZ kann dieser ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Damit können Landwirte, Unternehmer und Freiberufler in jedem Wirtschaftsjahr neu entscheiden, ob und für welche Gewinnhöhe sie die Thesaurierungsbesteuerung in Anspruch nehmen wollen, Personengesellschafter sind dabei unabhängig von der Wahl ihrer Mitunternehmer. Für die jeweilige Inanspruchnahme bleibt Zeit bis zur Bestandskraft des Bescheides für das Folgejahr.
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