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  • 01.02.2004 | Pkw als geldwerter Vorteil

    Steuerliche Gestaltung beim Firmenwagen

    von Dipl.-Finw. Robert Kracht, Bonn

    Bei Gehaltsverhandlungen ist der Firmenwagen ein beliebtes Extra, bei der Lohnabrechnung eher ein Ärgernis. Der Firmenwagen mindert den Nettolohn und führt bei ungünstiger Gestaltung zu hohen Abgaben. Der Beitrag zeigt die unterschiedlichen Berechnungsmethoden und Gestaltungschancen. Die Privatnutzung des Betriebs-Pkw führt zu einem geldwerten Vorteil. Dieser wird vermieden, wenn der Wagen nur für Dienstfahrten zur Verfügung steht. Das gelingt durch ein Fahrtenbuch, dem Verbleib des Wagens nach Feierabend im Betrieb oder ein im Arbeitsvertrag formuliertes Verbot von Privatfahrten (Nieders. FG vom 25.11.03, K 191/02 und 1 K 354/01). Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils kann man zwischen zwei verschiedenen Verfahren, der pauschalen Ein-Prozent-Regelung oder dem detaillierten Einzelnachweis von Fahrleistung und Kosten wählen, § 8 Abs. 2 EStG. Dabei ist zu beachten, dass pro Jahr und Fahrzeug nur eine Methode angesetzt werden darf. 

    Die pauschale Ein-Prozent-Regel

    Für Privatfahrten wird monatlich ein Prozent vom bei Erstzulassung geltenden Bruttolistenpreis angesetzt, unabhängig vom Zeitpunkt der Nutzung. Hinzu kommen Kosten für Sonderausstattungen, auch bei nachträglichem Einbau, R 31 Abs. 9 LStR. Ausnahmen sind das Autotelefon, Zulassungskosten sowie das Navigationsgerät (FG Düsseldorf vom 4.6.04, 18 K 879/03). Das Urteil ist aber noch beim BFH anhängig (VI R 37/04). Der ermittelte Betrag wird auf volle 100 EUR abgerundet und mindert sich nicht um vom Betrieb beim Kauf erhaltene Rabatte. Der Preis laut Liste gilt auch für reimportierte Autos, Pkw mit Reklameaufdruck, Gebraucht- und Leasingfahrzeuge sowie Oldtimer. Folge: Besonders bei alten Pkw führt dies zu ungerechter Besteuerung, da der Wagen meist nur noch ein Bruchteil des ehemaligen Kaufpreises wert ist. Diesen groben Nachteil müssen Arbeitnehmer aber hinnehmen, da sie die echten Kosten jederzeit per Fahrtenbuch nachweisen dürfen.  

     

    Hinweis: Eine Kürzung des Preises wird nicht erreicht, wenn Arbeitnehmer Benzinkosten übernehmen oder Garagenmiete zahlen. Der Pauschalbetrag wird nur durch eine Nutzungsvergütung gemindert. 

     

    Aufs Jahr gesehen beträgt die Bemessungsgrundlage somit zwölf Prozent vom Listenpreis. Damit abgegolten sind alle Privatfahrten – auch Wochenend- und Urlaubsreisen. Fürs Pendeln zwischen Wohnung und Arbeit wird ein zusätzlicher geldwerter Vorteil pro Entfernungskilometer und Monat in Höhe von 0,03 Prozent des Listenpreises berücksichtigt, unabhängig von der Anzahl der Fahrten zur Arbeit. Gleichzeitig zählen diese Touren jedoch zu den Werbungskosten.