04.08.2008 | Private Veräußerungsgeschäfte
Pkw-Verkauf: Verluste sind festzustellen
Die Veräußerung eines Gebrauchtwagens innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung ist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG steuerbar. Zu diesem Ergebnis gelangt der BFH in seinem Urteil vom 22.4.08 (IX R 29/06, Abruf-Nr. 081832). Nach Ansicht der Richter erfasst die Gesetzesvorschrift alle Wirtschaftsgüter im Privatvermögen. Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs dürften mangels objektiven Wertsteigerungspotenzials nicht ausgenommen werden. Auch die Einkunftserzielungsabsicht wurde bejaht, da diese durch die verhältnismäßig kurzen Fristen in typisierender Weise objektiviert werde.
Im Rahmen der Unternehmensteuerreform wurde die Besteuerung der privaten Veräußerungsgeschäfte ab 2009 in der Weise geändert, dass die Veräußerung von Wertpapieren nunmehr in den Bereich der Einkünfte aus Kapitalvermögen fällt. Ansonsten ist der Wortlaut der hier maßgebenden Vorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG unverändert geblieben. Demnach kann weiterhin von der Entscheidung profitiert werden. Obwohl nur verrechenbare Verluste gegeben sind, ist aber mit einer Gesetzesänderung zu rechnen, damit Wirtschaftsgüter des täglichen Verbrauchs künftig nicht mehr vom Anwendungsbereich der Vorschrift erfasst werden. Ob die Verwaltung bis dahin mit einem Nichtanwendungserlass auf die Entscheidung reagieren wird, bleibt abzuwarten. (MH)