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  • · Fachbeitrag · Private Veräußerungsgeschäfte

    Rechtsprechung zu § 23 EStG im Zusammenhang mit Erbfällen und der Selbstnutzung der Immobilie

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | § 23 EStG greift nicht, wenn der an einer Erbengemeinschaft Beteiligte einen Erbanteil an der Erbmasse, zu der ein Grundstück gehört, hinzuerwirbt und das Grundstück innerhalb des Zehnjahreszeitraums mit Gewinn veräußert. Diese steuerzahlerfreundliche Entscheidung hat der BFH getroffen und damit seine Rechtsprechung geändert. Frohe Kunde kommt auch vom FG Münster, wonach der entgeltliche Verzicht auf ein Nießbrauchrecht keine Veräußerung i. S. des § 23 EStG darstellt. Weniger erfreulich sind zwei BFH-Urteile, in denen es um die Steuerbefreiung bei einer Selbstnutzung der Immobilie ging. |

    1. Erwerb eines Anteils einer Erbengemeinschaft mit Grundstück

    Dem BFH-Urteil lag folgende (vereinfacht dargestellte) Thematik zugrunde:

     

    • Beispiel

    Die Erbmasse der aus A und B bestehenden Erbengemeinschaft besteht aus einem vom Erblasser bis zu seinem Tod selbstgenutzten Grundstück. A erwirbt in 2020 den hälftigen Gemeinschaftsanteil von B für 250.000 EUR und veräußert das Grundstück in 2023 für 600.000 EUR. Fraglich ist nun, ob sich aus der Grundstücksveräußerung in Bezug auf den für 250.000 EUR erworbenen Erbanteil ein steuerpflichtiger Gewinn nach § 23 EStG ergibt.