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  • 08.06.2011 | Rechtsbehelfsempfehlung

    Aufwendungen für das Erststudium nach dem Abitur sind keine Werbungskosten

    Die Rechtsprechung des BFH (18.6.09, VI R 14/07), wonach Ausbildungskosten im Zusammenhang mit einem Erststudium nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung als Werbungskosten abzugsfähig sind, lässt sich nach einem Urteil des FG Münster (24.2.11, 11 K 4489/09 F, Abruf-Nr. 111522) nicht auf das nach dem Abitur aufgenommene Erststudium übertragen. Demzufolge sind diese Aufwendungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG nur bis zu 4.000 EUR als Sonderausgaben abzugsfähig. Da während eines Studiums keine - oder nur geringe - Einnahmen erzielt werden, bleiben Sonderausgaben oftmals wirkungslos, da hier keine jahresübergreifende Verrechnung möglich ist.  

     

    Praxishinweis

    Da gegen das Urteil des FG Münster die Revision anhängig ist, sind beim BFH mittlerweile zwei Verfahren zu der Frage anhängig, ob Kosten für ein sich unmittelbar an die Schulausbildung anschließendes, nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindendes Erststudium als Werbungskosten abzugsfähig sind. Entsprechende Fälle sollten unter Verweis auf die anhängigen Verfahren offengehalten werden (FG Münster a.a.O, Rev. BFH VI R 15/11; FG Hamburg 25.11.09, 5 K 193/08, Rev. BFH VI R 7/10).  

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2011 | Seite 91 | ID 145805