08.06.2011 | Rechtsbehelfsempfehlung
Schuldzinsen sind nach Veräußerung der vermieteten Immobilie nicht abzugsfähig
Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung i.S. des § 17 EStG anfallen, sind als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig, wenn der Erlös nicht zur Tilgung des bei Anschaffung der Beteiligung aufgenommenen Darlehens ausreicht. Dies hat der BFH (16.3.10, VIII R 20/08) entschieden. Wer nun dachte, die Verwaltung wendet die Rechtsprechung analog an, wenn eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird, der sieht sich getäuscht. Nach Ansicht der OFD Frankfurt (21.1.11, S 2211 A - 17 - St 214) sind nachträgliche Schuldzinsen nämlich keine Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung, wenn der Veräußerungspreis nicht zur vollständigen Darlehenstilgung ausreicht.
Praxishinweis
Auch das FG Baden-Württemberg (1.7.10, 13 K 136/07) lehnt den Werbungskostenabzug in diesen Fällen ab. Da die Revision (BFH IX R 67/10) anhängig ist, sollten geeignete Fälle über ein ruhendes Verfahren offengehalten werden. |