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  • 08.08.2011 | Wesentliche Beteiligungen nach § 17 EStG

    Aktuelles zur Verlustverrechnung und zu nachträglichen Schuldzinsen

    von Syndikus-StB Dr. Robert Strauch, stellv. Direktor der Weberbank, Berlin

    In jüngster Zeit hatte der BFH wiederholt Gelegenheit, sich zu § 17 EStG zu äußern. Im Folgenden werden zwei Urteile vorgestellt, die sich mit der gezielten Verlustnutzung und dem Abzug von nachträglichen Schuldzinsen nach Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung befassen. Außerdem soll an dieser Stelle die Gelegenheit genutzt werden, auf systematische Unstimmigkeiten bei der Verlustanerkennung im Rahmen von § 17 EStG seit Einführung der Abgeltungsteuer einzugehen.  

    1. Verlustverrechnung i.S. des § 17 Abs. 2 S. 6 EStG

    Gewinne bzw. Verluste aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft unterliegen seit 2009 grundsätzlich der Abgeltungsteuer (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Etwas anderes gilt nur, wenn die Anteile vor 2009 angeschafft wurden (private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG a.F.) oder die Beteiligung mindestens 1 % beträgt (wesentliche Beteiligung gemäß § 17 EStG). Bisher wurde offenbar weitgehend übersehen, dass Verluste aus der Veräußerung von wesentlichen Beteiligungen i.S. des § 17 EStG in bestimmten Fällen steuerlich nicht anerkannt werden, obwohl die Anteile nach 2008 angeschafft worden sind.  

     

    1.1 Überblick über die Verlustverrechnung

    Verluste aus der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung können grundsätzlich uneingeschränkt mit anderen Einkünften verrechnet werden. Ein Verlust ist nach § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. b EStG jedoch nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt, die entgeltlich erworben wurden und die nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer wesentlichen Beteiligung gehört haben. Hierdurch sollen Gestaltungen verhindert werden, bei denen die Beteiligungsgrenze von 1 % gezielt erreicht wird, um Verluste aus einer Veräußerung geltend machen zu können, obwohl die Spekulationsfrist gemäß § 23 EStG a.F. bereits abgelaufen ist. Die Missbrauchsvorschrift greift daher nicht, soweit der Erwerb der Anteile eine Beteiligung i.S. des § 17 EStG begründet hat oder die Anteile nach Begründung einer wesentlichen Beteiligung erworben wurden.  

     

    Beispiel 1

    Herr Pfiffig erwirbt am 1.3.07 eine Beteiligung an der P-GmbH i.H. von 0,9 %. Am 1.4.08 erwirbt er weitere Anteile, sodass seine Beteiligung insgesamt 1,1 % beträgt. Am 1.5.08 veräußert Herr Pfiffig sämtliche Anteile an der P-GmbH und realisiert dabei einen Verlust. Da die Beteiligung zum Veräußerungszeitpunkt 1,1 % beträgt, unterliegt die Veräußerung § 17 EStG, obwohl die Spekulationsfrist des § 23 EStG a.F. abgelaufen ist. Gemäß § 17 Abs. 2 S. 6 Buchst. b EStG kann der Verlust, der auf die zuerst angeschafften 0,9 % der Anteile entfällt, steuerlich nicht geltend gemacht werden.