11.03.2008 | Rechtsprechung
Anspruch auf Erteilung einer Steuer- und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Immer wieder kommt es vor, dass die Beantragung der Steuernummer ungeahnte Probleme aufwirft. Für den Steuerpflichtigen völlig uneinsehbar, hat die Verwaltung unterschiedlichste Gründe für die Ablehnung. Mit dem denkbaren Anspruch eines Steuerpflichtigen auf Erteilung einer Steuer- und einer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) haben sich in den letzten Monaten mehrere Finanzgerichte mit deutlich voneinander abweichenden Rechtsauffassungen auseinandergesetzt. Drei Entscheidungen aus dem Kalenderjahr 2007 werden nachfolgend dargestellt.
1. Hintergründe
Die Umsatzsteuerhinterziehung verursacht in der Bundesrepublik nach wie vor einen volkswirtschaftlichen Schaden von mehr als fünfzehn Milliarden Euro pro Kalenderjahr. Betrüger agieren organisiert in bandenmäßigen Strukturen. Hinterziehungsmodelle (wie z.B. USt-Karusselle, fingierte steuerfreie Warenausfuhren, Vorsteuererschleichung über „missing trader“) können aber nur funktionieren, wenn das „Betrugsunternehmen“ für umsatzsteuerliche Zwecke steuerlich erfasst und ihm sowohl eine Steuernummer als auch eine USt-IdNr. gem. § 27a UStG erteilt worden ist. So machen nur zum Schein gegründete Firmen mit gefälschten Rechnungen Vorsteuern geltend und verschwinden bereits nach kurzer Zeit wieder vom Markt, bevor sie von den Finanzämtern mit intensiven Prüfungen überzogen werden konnten. Ausschließlich zu Steuerhinterziehungszwecken werden Firmen ständig neu gegründet und alsbald wieder abgemeldet.
Die Finanzämter der meisten Bundesländer haben zwischenzeitlich zentrale Neuaufnahmestellen eingerichtet, die Unternehmensneugründungen vor Erteilung einer Steuernummer und einer USt-IdNr. auf mögliche umsatzsteuerliche Betrugsgestaltungen untersuchen. Nach Prüfung wird dann u.U. die Erteilung einer Steuernummer mit der Begründung versagt, die tatsächliche Existenz und auch die unternehmerische Tätigkeit sei nicht hinreichend schlüssig dargelegt.
2. Finanzgericht Münster
Das FG Münster (27.3.07, 1 K 3553/06 S; Rev. eingelegt, Abruf-Nr. 080481) hatte über die Klage eines polnischen Staatsbürgers zu entscheiden, der bei der Gemeinde das Gewerbe eines Trockenbauers angemeldet hatte. Wegen angeblich fehlender Unternehmereigenschaft i.S. von § 2 UStG war dem Kläger vom Finanzamt eine Steuernummer verwehrt worden. Das FG gab der Klage statt. Auf die Frage der Unternehmereigenschaft komme es nicht an. Der Steuerpflichtige habe einen öffentlich-rechtlichen Anspruch eigener Art auf Erteilung einer Steuernummer. Dieser ergebe sich zum einen aus §§ 14, 14a UStG. Nach dieser Vorschrift müsse eine Rechnung die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer enthalten (zumindest seit dem 1.1.04). Zum anderen sehe die Buchungsordnung für die Finanzämter die Erteilung einer Steuernummer für jeden Bearbeitungsfall vor (§ 8 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 8 Abs. 5 S. 1 BuchO).
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