Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.07.2007 | Riester-Rente

    Sonderausgabenabzug für Riester-Beiträge

    Hat Ihr Mandant im Jahr 2006 Beiträge in einen Riester-Vertrag geleistet und dafür Zulagen erhalten, kann bei der Einkommensteuererklärung ein Sonderausgabenabzug berücksichtigt werden. Eine zusätzliche Steuerersparnis gibt es jedoch nur, wenn der Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug höher ist als die Zulage und mit der Steuererklärung das Formular AV und eine Anbieterbescheinigung vorlegt wurde. Nun stellte sich die Frage, ob bestandskräftige Steuerbescheide noch geändert werden können, wenn die Anbieterbescheinigungen nachträglich beigebracht werden? Die Antwort darauf gaben die Beamten der OFD Magdeburg in einer Verfügung vom 6.2.07 (S-2222 – 9 – St 224). Danach sind bezüglich der Änderungsmöglichkeit bestandskräftiger Steuerbescheide die folgenden Sachverhalte denkbar. 

     

    1. Anbieterbescheinigung war bereits erteilt

    Hat Ihr Mandant Sie bei den Ausfüllarbeiten zur Einkommensteuererklärung 2006 nicht informiert, dass er Riesterbeiträge geleistet hat, kommt die Änderung bestandskräftiger Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nur in Betracht, wenn die Anbieterbescheinigung zum Zeitpunkt der Steuerfestsetzung bereits erteilt war und somit ein nachträglich bekannt gewordenes Beweismittel vorliegt.  

     

    Praxistipp: Beantragen Sie für Ihren Mandanten seit Jahren einen Sonderausgabenabzug für seine Riesterbeiträge, ist m.E. auch eine Änderung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129 AO denkbar. Das FA würde sich in diesem Fall nämlich den Fehler Ihres Mandaten zueigen machen, wenn es bei Prüfung der Aktenlage hätte bemerken müssen, dass die Beantragung des Sonderausgabenabzugs im Vergleich zu den Vorjahren fehlt.  

     

    2. Anbieterbescheinigung war noch nicht erteilt