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  • 01.08.2006 | Sachbezüge

    Firmen-Kfz als geldwerter Vorteil

    von Dipl.-Betriebswirt Uwe Frank, Sinsheim

    Zum steuerpflichtigen Arbeitslohn und sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt gehören insbesondere Sachbezüge und geldwerte Vorteile.Grundsätzlich sind alle Sachbezüge und geldwerte Vorteile lohnsteuer- und sozialversicherungspflichtig. Leider fallen jedoch die entsprechenden Vorschriften innerhalb der diversen Zuwendungen teilweise ganz unterschiedlich aus. Eine einheitliche Regelung für alle Sachbezüge und geldwerten Vorteile existiert nicht. So wird z.B. die private Überlassung eines Dienstfahrzeuges steuerlich ganz anders behandelt, als die Ausgabe von Warengutscheinen oder die Gewährung kostenloser Mahlzeiten im Betrieb. Im folgenden Beitrag werden die Regelungen im Rahmen der Überlassung eines Firmenfahrzeugs zur privaten Nutzung aufgezeigt. 

    Dienstwagen zur privaten Nutzung

    Eine gelegentliche Überlassung eines Firmenfahrzeuges für Privatfahrten des Arbeitnehmers (z.B. für Arztbesuche) verursacht keinen steuerpflichtiger Arbeitslohn. Wenn der Arbeitnehmer allerdings ständig in den Genuss der privaten Nutzung eines Firmenfahrzeuges kommt, entsteht ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Sachbezug. Zur Ermittlung der Höhe dieses Sachbezuges lässt der Gesetzgeber zwei Methoden zu: 

    • Aufteilung der Gesamtkosten entsprechend der mittels Fahrtenbuch nachgewiesenen dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken (Einzelnachweis),
    • pauschale Schätzung des Privatanteiles nach der Ein-Prozent-Regelung.

     

    Die einmal gewählte Methode darf erst nach Ablauf eines Jahres gewechselt werden (Ausnahme bei Fahrzeugwechsel innerhalb des Jahres). In diesem Artikel wird die in der Praxis fast ausnahmslos verwendete Pauschal-wertmethode besprochen. 

     

    Pauschale Ermittlung des geldwerten Vorteils

    Als Sachbezugswert wird monatlich ein Prozent des auf volle 100 EUR abgerundeten Fahrzeugpreises angesetzt. Gemeint ist der offizielle Listen-preis zuzüglich Sonderausstattungen und Mehrwertsteuer, nicht der meistens niedrigere tatsächliche Anschaffungspreis. Diese Regelung gilt ebenso für Gebrauchtwagen (gültiger Listenpreis zum Zeitpunkt der Neuanschaffung) und Leasingfahrzeuge. Kosten für ein Autotelefon und Freisprechanlage wirken sich genauso wenig auf die Berechnungsbasis aus wie Überführungskosten. Dagegen erhöhen Sonderausstattungen und Diebstahlsicherungen sowie Autoradios den Sachbezug. Werden Sonderausstattungen nachträglich eingebaut, müssen sie ab dem Zeitpunkt des Einbaus berücksichtigt werden. Durch ein abschließendes BFH-Urteil wurde die lange Zeit strittige Frage entschieden, dass Navigationsgeräte, die fest im Fahrzeug eingebaut sind, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des geldwerten Vorteils ebenso erhöhen.