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  • 08.10.2010 | Schenkungsteuer

    vGA an nahestehende Personen: Die neue BFH-Sichtweise kann teuer werden

    von StB Dipl.-Finw. (FH) Ortwin Posdziech, Heinsberg

    Verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sind bekanntlich eine beliebte Spielwiese der Betriebsprüfer. Seit der neueren - profiskalischen - Rechtsprechung des BFH (7.11.07, II R 28/06) sind vGA an nahestehende Personen aber auch schenkungsteuerlich bedeutsamer geworden. Warum bei Betriebsprüfungen verstärkt Kontrollmitteilungen an die Schenkungsteuerstellen der Finanzbehörden geschrieben werden und wie die neue BFH-Sichtweise entkräftet werden kann, wird nachfolgend verdeutlicht.  

    1. Der Meinungstand vor dem BFH-Urteil

    Leistungen der Gesellschaft an eine einem Gesellschafter nahestehende Person sind im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Gesellschafter nicht steuerbar. In Betracht kommt jedoch eine steuerbare Zuwendung des Gesellschafters oder der Gesellschaft an die dem Gesellschafter nahestehende Person (R 18 Abs. 8 ErbStR 2003).  

     

    In der Praxis gingen die Finanzbehörden in der Vergangenheit davon aus, dass bei einer vGA zugunsten einer dem Gesellschafter nahestehenden Person regelmäßig eine freigiebige Zuwendung des Gesellschafters an die nahestehende Person vorliegt.  

     

    Beispiel

    Vater V ist Gesellschafter der X-GmbH. Sein Sohn S erhält für seine Geschäftsführertätigkeit von der X-GmbH ein überhöhtes Gehalt. Das überhöhte Gehalt führt ertragsteuerlich zu einer vGA, die von V nach § 20 EStG zu versteuern ist. Schenkungsteuerlich führte dies in der Vergangenheit zur Annahme einer Zuwendung von V an S, die vielfach unter den schenkungsteuerlichen Freibeträgen lag und damit keine Belastung auslöste.  

     

    2. Das Urteil und seine praktischen Auswirkungen