01.07.2007 | Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
Haushaltsnahe Dienstleistungen auch für Erben
Die Hotlines bei der Finanzverwaltung stehen in diesen Tagen kaum still. Beim Ausfüllen der Einkommensteuererklärung steht vor allem das Thema „haushaltsnahe Dienstleistungen“ und „Handwerksleistungen“ im Fokus der Steuerpflichtigen. Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin hat in einem Schreiben nun ein besonders interessantes Thema aufgegriffen. Die Beamten beschäftigten sich mit der Frage, ob ein Erbe für die Renovierung der gemieteten Wohnung des Verstorbenen eine Steueranrechnung nach § 35a Abs. 2 EStG beantragen kann (Information der Fachreferate III A bis III C, 1/2007). Die erfreuliche Antwort lautet „ja“. Im Todesfall des Mieters tritt der Erbe nämlich als Rechtsnachfolger in die Rechte und Pflichten eines Mietvertrags ein. In solchen Fällen kann deshalb unterstellt werden, dass der Erbe in der Wohnung des Verstorbenen bis zur endgültigen Abwicklung des Mietverhältnisses einen eigenen Haushalt unterhält.
Hinweis: Kann der Erbe also über die Renovierungsarbeiten eine Rechnung vorlegen und wurden die Leistungen nicht bar bezahlt, kann er eine Steueranrechnung von 20 Prozent des Rechnungsbetrags (ohne Materialkosten), maximal 600 EUR pro Jahr, beantragen. Für die Kosten der Renovierung der Wohnung des Verstorbenen soll es selbst dann eine Steueranrechnung geben, wenn der Auftrag zur Renovierung nicht vom Erben, sondern vom Vermieter veranlasst wurde. Solche Aufwendungen hat der Erbe in seiner eigenen Steuererklärung auf Seite 4 des Mantelbogens in Zeile 112 einzutragen.
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