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  • 01.10.2005 | Solidaritätszuschlag

    Erhebung möglicherweise verfassungswidrig

    Das FG Münster hat derzeit über das anhängige Verfahren (12 K 6263/03 E, Abruf-Nr. 052682) zu entscheiden, ob die Erhebung des SolZ ab 2002 verfassungsgemäß ist. Eine Entscheidung soll noch in diesem Jahr fallen. Der Kläger ist der Meinung, dass der SolZ zu einer unzulässigen Sondersteuer geworden ist. Die Abgabe wurde 1995 zur Finanzierung der Kosten aus der Wiedervereinigung eingeführt und gilt unbefristet weiter. Daher sei sie nunmehr verfassungswidrig geworden. Denn eine Sondersteuer dürfe nur eingeführt werden, um kurzfristig punktuelle Notstände zu bewältigen.  

     

    Ob die Klage Aussicht auf Erfolg hat, ist zwar zweifelhaft, da es sich vom Grundsatz her eher um eine Ergänzungsabgabe als Zuschlag zu bestehenden Steuern handelt. Diese Tariferhöhung über einen Umweg fließt in den allgemeinen Haushalt und ist nicht zweckgebunden, was eine Verfassungswidrigkeit von daher ausschließen würde. Doch Steuerpflichtige sollten ihre Bescheide dennoch offen halten, zumal das erstinstanzliche Urteil bald ergehen dürfte. Ein Rechtsbehelf empfiehlt sich aus Beratersicht bereits aus möglichen Haftungsgründen, da die verfassungsrechtlichen Bedenken nicht vollkommen abwegig sind. 

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 163 | ID 88366