01.02.2006 | Solidaritätszuschlag
SolZ weiterhin verfassungsgemäß
Nach dem Urteil des FG Münster (27.9.05, 12 K 6263/03 E, Abruf-Nr. 052682) ist es mit dem Grundgesetz vereinbar, dass auch mehrere Jahre nach der Wiedervereinigung ein Solidaritätszuschlag erhoben wird. Es handelt sich entgegen der Auffassung des Klägers nicht um eine verfassungswidrige Sondersteuer, die nur für kurze Zeit zur Bewältigung von Notständen erhoben werden darf. Der SolZ ist vielmehr eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer und darf daher in den allgemeinen Haushalt einfließen. Da sich die Finanzlage des Bundeshaushalts kontinuierlich und in erheblichem Umfang verschlechtert hat, darf als Maßnahme zur Stabilisierung eine Ergänzungsabgabe auch weiterhin erhoben werden.
Hinweis: Das FG Münster hat gegen das Urteil mangels grundsätzlicher Bedeutung keine Revision beim BFH zugelassen. Hiergegen wurde aber Nichtzulassungsbeschwerde (VII B 324/05) eingelegt. Daher sind Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide weiter offen zu halten und das Ruhen des Verfahrens zu beantragen.