08.07.2010 | Sonderausgaben
Verrechnung setzt Gleichartigkeit voraus
Eine Verrechnung von erstatteten mit gezahlten Sonderausgaben kann nach einer Entscheidung des BFH (21.7.09, X R 32/07, Abruf-Nr. 093571) nur bei Gleichartigkeit der Aufwendungen erfolgen. Im Urteilsfall ging es um erstattete Beiträge aus einer aufgelösten Krankentagegeldversicherung. Das FA wollte sie mit allen im Erstattungsjahr angefallenen Versicherungsbeiträgen verrechnen. Der Einwand des Steuerpflichtigen, der Erstattungsbetrag könne nur mit gleichartigen Sonderausgaben verrechnet werden, wurde vom BFH bestätigt. Demzufolge war die Verrechnung im Streitjahr auf die als Sonderausgaben geltend gemachten Beiträge zu den Kranken- und Pflegeversicherungen beschränkt.
Hinweis
Sofern eine Verrechnung im Erstattungsjahr nicht möglich ist, kann das FA den Erstattungsüberhang mit den der Krankentagegeldversicherung gleichartigen Sonderausgaben im jeweiligen Zahlungsjahr verrechnen (rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO). Ob und in welcher Höhe sich Erstattung und Verrechnung im jeweiligen Zahlungsjahr steuerlich auswirken, ist von dem jeweils geltenden Höchstbetrag der abziehbaren Vorsorgeaufwendungen abhängig. |