09.05.2011 | Sonstige selbstständige Arbeit
Einsatz qualifizierter Mitarbeiter führt nicht mehr per se zur Gewerblichkeit
Einkünfte eines Rechtsanwalts aus der Insolvenzverwaltung sind grundsätzlich der sonstigen selbstständigen Arbeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG zuzuordnen. Dies gilt auch dann, wenn der Insolvenzverwalter die Tätigkeit unter Einsatz vorgebildeter Mitarbeiter ausübt, sofern er dabei leitend und eigenverantwortlich tätig ist. Damit gibt der BFH die Vervielfältigungstheorie auf, wonach der Einsatz qualifizierter Mitarbeiter dem Wesen des freien Berufs widerspricht und zur Annahme einer gewerblichen Tätigkeit führt (BFH 15.12.10, VIII R 50/09, Abruf-Nr. 110964; BFH 26.1.11, VIII R 3/10, Abruf-Nr. 111341).
Praxishinweis
Der BFH bekräftigt zudem erneut, dass eine gewerbliche Nebentätigkeit einer Sozietät jedenfalls dann nicht zur Gewerbesteuerpflicht führt, wenn diese unter der Bagatellgrenze von 1,25 % liegt. |