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  • · Fachbeitrag · Einkünftequalifikation

    Neue Entwicklungen bei der Abfärbetheorie nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

    von Prof. Dr. Alexander Kratzsch, Bünde und Dipl.-Bw. (FH) StB Christian Westhoff, Datteln

    | Erzielen Personengesellschaften neben nicht gewerblichen Einkünften auch solche aus einer originär gewerblichen Tätigkeit, kann es durch § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG zur gewerblichen Infizierung aller Einkünfte dieser Gesellschaft kommen (Abfärbewirkung). Kürzlich hat der BFH seine Rechtsprechung in diesem Bereich weiterentwickelt. Dabei hat er u. a. entschieden, dass Verluste nicht zu einer Abfärbung führen und es bei der Abfärbung von gewerblichen Beteiligungseinkünften keine Geringfügigkeitsgrenze gibt. Grund genug, die Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten vorzustellen. |

    1. Geringfügige gewerbliche Einkünfte

    Üben Personengesellschaften auch nur zum Teil eine gewerbliche Tätigkeit aus, so ist ihr gesamter Betrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG als gewerblich zu behandeln.

     

    Nach dem Wortlaut des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG würden bereits geringe gewerbliche Einnahmen dazu führen, dass eine ansonsten freiberuflich tätige Personengesellschaft ausschließlich gewerbliche Einkünfte erzielt und zudem der Gewerbesteuer unterliegt. Auch wenn die gesetzliche Regelung keine Geringfügigkeitsgrenze enthält, war sich die Rechtsprechung zumindest insoweit einig, dass nicht jede geringfügige gewerbliche Betätigung zur Abfärbung führen darf. Das Problem: Die Höhe war jahrelang nicht eindeutig geklärt. Hier hat der BFH nun in 2014 mit mehreren Entscheidungen Abhilfe geschaffen und dabei die relative und die absolute Betrachtung miteinander verknüpft (u. a. BFH 27.8.14, VIII R 16/11).