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  • 01.06.2006 | Sozialversicherung

    Änderung bei SFN-Zuschlägen in der SV

    von Dipl.-Betriebswirt Uwe Frank, Sinsheim

    In Anbetracht der zunehmend angespannteren Haushaltslage des Bundes steht die Steuerfreiheit von Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschlägen (SFN-Zuschläge) schon seit längerer Zeit auf dem Prüfstand. So war auch die beabsichtigte Streichung der steuerfreien Zuschläge u.a. Wahlkampfthema der letzten Bundestagswahl. In den Koalitionsgesprächen einigte man sich jedoch darauf, die steuerfreien Zuschläge zu belassen. Umso überraschender war dann allerdings die im Koalitionsvertrag angekündigte Begrenzung der Sozialversicherungsfreiheit der Zuschläge auf 25 EUR des Grund-Stundenlohns. Der vom Bundeskabinett am 22.2.06 beschlossene Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 untermauert dieses Vorhaben. Danach soll bereits ab 1.7.06 die SV-Freiheit reduziert werden.  

     

    Bisherige Regelung

    Die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge ist im § 3b EStG geregelt. Danach sind SFN-Zuschläge in bestimmter Höhe steuerfrei. Der maximale Grund-Stundenlohn, auf den sich die Steuerfreiheit der Zuschläge bezieht, beträgt 50 EUR. Durch § 1 Arbeitsentgeltverordnung lehnt sich bisher die Sozialversicherung dieser Regelung genau an. 

     

    Höhe der Zuschläge

    Die Höhe der den Arbeitnehmern zu vergütenden Zuschläge richtet sich in der Regel nach tarifvertraglichen oder anderen arbeitsrechtlichen Bestimmungen. Es gilt zum einen die reine arbeitsrechtliche Anspruchshöhe zu beachten und zum anderen die korrekte steuerliche- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung einzuhalten.