07.07.2011 | Sozialversicherung
Keine Künstlersozialabgabe für Aufträge an KG
Unternehmen müssen Künstlersozialabgaben abführen, wenn sie regelmäßig selbstständige künstlerische oder publizistische Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens in Anspruch nehmen und damit beabsichtigen, Einnahmen zu erzielen. Keine Abgabepflicht besteht hingegen, wenn es sich bei dem beauftragten Dienstleister um eine Kapitalgesellschaft, eine GmbH & Co. KG oder - nach einer Entscheidung des BSG (12.8.10, B 3 KS 2/09 R) - um eine KG handelt.
Hinweis: Wurde für die Leistungen einer KG die Künstlersozialabgabe entrichtet, kann die Erstattung beantragt werden. Da der Anspruch in vier Jahren verjährt, hemmt ein Erstattungsantrag in 2011 die Verjährung für die im Jahr 2007 gezahlte Abgabe.
Quelle: Ausgabe 07 / 2011 | Seite 109 | ID 146585