01.01.2006 | Sozialversicherung
Prüfung durch die Rentenversicherungsträger ohne Probleme meistern
Die Durchführung von Betriebsprüfungen stellt für die Arbeitgeber immer wieder eine Herauforderung dar. Besonders, seit die Rentenversicherungsträger die Prüfungen durchführen, wird genauer und härter geprüft, als je zuvor. Nur durch sorgfältige Einhaltung der komplexen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften können Überraschungen vermieden werden. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Thematik „Scheinselbstständigkeit“ und „Phantomlöhne“ bei geringfügig Beschäftigten zu legen. In diesem Bereich gibt es immer wieder unliebsame Überraschungen. Der Beitrag erläutert die Problematik der Betriebsprüfung im Allgemeinen und gibt in einem separaten Beitrag Checklisten zur Umsetzung in der Praxis an die Hand.
1. Allgemeines zur Sozialversicherungsprüfung
Seit 1995 ist die Zuständigkeit für die Betriebsprüfungen in der Sozialversicherung von den Krankenkassen auf die Rentenversicherungsträger übergegangen. Die Rentenversicherungsträger stimmen sich untereinander ab, welche Stelle für den jeweiligen Arbeitgeber zuständig ist. Ein Arbeitgeber ist jeweils nur von einem Rentenversicherungsträger zu prüfen. Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Sitz der Lohn- und Gehaltsabrechnungsstelle des Arbeitgebers. Ist ein Betrieb ein in jeder Hinsicht eigenverantwortlich handelnder Hauptbetrieb, so richtet sich die Zuständigkeit ausschließlich nach der Betriebsnummer dieses Betriebes. Zugehörige Betriebe, deren Lohn- und Gehaltsbuchhaltung aber vom Hauptbetrieb erledigt wird, sind als so genannte Unterbetriebe einzuordnen. Dabei richtet sich die Zuständigkeit nach der Betriebsnummer des Hauptbetriebes.
2. Prüfungszeitraum und Ankündigung der Prüfung
Der Prüfungszeitraum umfasst, anlehnend an den Verjährungszeitraum von Beitragsforderungen nach § 25 SGB IV, grundsätzlich vier Jahre. Abweichend davon kann der Arbeitgeber auch kürzere Prüfungszeiträume beantragen. In erster Linie wird geprüft, ob die Arbeitgeber ihren Meldepflichten und Beitragspflichten pünktlich und korrekt nachgekommen sind. Die Rentenversicherungsträger sollen die Prüfung einen Monat vorher ankündigen. Spätestens 14 Tage vorher muss eine Benachrichtigung erfolgen. Es sei denn, besondere Gründe (z.B. Verdacht auf illegale Beschäftigung) rechtfertigen eine unangekündigte Prüfung.
Sollvorschrift für Ankündigung | Späteste Ankündigung | Prüfung ohne Ankündigung |
Die Betriebsprüfungen sollen nach Möglichkeit einen Monat vorher angekündigt werden. | Der Rentenversicherungsträger muss die Prüfung spätestens 14 Tage vorher anmelden. | In besonderen Fällen, z.B. bei Konkurs oder Verdacht auf illegale Beschäftigung, kann eine Prüfung auch ohne Ankündigung erfolgen. |
Praxistipp: Überprüfen Sie sorgfältig den Terminvorschlag des Prüfers auf Übereinstimmung mit Ihren eigenen Belangen. Achten Sie darauf, ob Urlaubszeit, Krankheit innerhalb der Lohnbuchhaltung oder andere wichtige Betriebsereignisse eine Verschiebung des Termins unter Absprache erfordern.
3. Ort der Prüfung
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