07.09.2010 | Sozialversicherung
Statusfeststellung: Aufwendungen sind WBK
Stehen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (Statusfeststellungsverfahren) sind sie als Werbungskosten abzugsfähig (BFH 6.5.10, VI R 25/09, Abruf-Nr. 102332). Im Urteilsfall schloss ein GmbH-Geschäftsführer mit einem Beratungsunternehmen eine Vereinbarung über eine betriebswirtschaftliche Beratung. Gegenstand war die Frage, ob für seine Tätigkeit SV-Beiträge abgeführt werden müssen. Da keine SV-Pflicht vorlag und Pflichtbeiträge zur RV und zur KV erstattet wurden, machte die Beratungsfirma das vereinbarte Erstattungshonorar geltend. Diese Kosten berücksichtigte der BFH als Werbungskosten bei den Einkünften nach § 19 EStG, da die Frage der SV-Pflicht das Arbeitsverhältnis und damit die Ebene der Einkommenserzielung betrifft.