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  • 10.03.2009 | Sozialversicherung

    Verschärfte Rahmenbedingungen zur Absicherung flexibler Arbeitszeiten

    von Raschid Bouabba, Berlin

    Zeitwertkontenmodelle haben in der Praxis an Bedeutung gewonnen und sind nicht zuletzt durch das Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Absicherung flexibler Arbeitszeitregelungen (kurz Flexi II) in aller Munde. Der Beitrag verdeutlicht die Neuregelungen und geht auf weitere interessante Aspekte ein.  

    1. Änderungen durch Flexi II

    Seit dem 1.1.09 gelten bei der Vereinbarung von flexiblen Arbeitszeiten verschärfte Bestimmungen (Flexi II 21.12.08, BGBl I 08, 2940). Die folgenden Änderungen sollten beachtet werden.  

     

    1.1 Neue Definition von Wertguthabenvereinbarungen

    Bisher galten alle Vereinbarungen, die die Verwendung von Arbeitszeiten oder Arbeitsentgelt für Freistellungen von der Arbeit ermöglichen, als flexible Arbeitszeitregelungen. Das SGB enthält nunmehr eine umfassende Definition von Wertguthaben, wonach Kurzzeit- bzw. Gleitzeitkonten ausdrücklich ausgeklammert werden, da hierbei nicht die entgeltliche Freistellung von der Arbeit, sondern eine flexible betriebliche Arbeitszeit beabsichtigt wird. Wertguthabenvereinbarungen liegen nur noch dann vor, wenn auch tatsächlich ein Wertguthaben als Arbeitsentgeltguthaben aufgebaut wird. Um bei Ansprüchen auf einen Stundenlohn weiterhin flexible Arbeitszeitregelungen (z.B. Überstundenkonto) auch ohne gesonderte Wertguthabenbildung zu ermöglichen, wird für diese Fälle das Zuflussprinzip eingeführt (§ 22 Abs. 1 SGB IV).  

     

    1.2 Einbeziehung geringfügiger Beschäftigungen

    Wertguthabenvereinbarungen sind nun auch im Rahmen von geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen möglich. Hier ist darauf zu achten, dass für Zeiten der Freistellung von der Arbeitsleistung das Arbeitsentgelt nicht unangemessen von dem Arbeitsentgelt der vorangegangenen letzten zwölf Kalendermonate abweicht. Der Status der geringfügigen Beschäftigung (max. 400 EUR) ist während der Freistellung beizubehalten.  

    1.3 Anspruch auf Wertguthabenverwendung bei gesetzlicher Freistellung