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  • 01.09.2005 | Sozialversicherungsbeiträge

    Mehraufwand für die Berechnung derSozialversicherungsbeiträge ab Januar 2006

    Der Bundesrat hat dem bis zum 8.7.05 heftig diskutierten „Beitragsentlastungsgesetz“ nicht widersprochen . Damit wird der verbindliche Zahlungstermin für die Gesamtsozialversicherungsbeiträge, die bisher am 15. beziehungsweise in Ausnahmefällen am 25. des Folgemonats fällig waren, auf den drittletzten Bankarbeitstag des noch laufenden Abrechnungszeitraums verlegt. Diese Neuregelung wird ab dem Abrechnungsmonat Januar 2006 gelten.  

     

    In der Praxis heißt dies, dass die Sozialversicherungsbeiträge für den Dezember 2005 am Montag, dem 16.1.06 fällig werden. Um den erhöhten Kapitalbedarf der Arbeitgeber für den Monat Januar 2006 abzuschwächen, wurde eine Übergangsregelung getroffen (§ 119 Abs. 2 SGB IV). Danach kann die am 27.1.06 fällige Beitragsschuld auf die Folgemonate zu sechs gleichen Teilen gestreckt werden. Für die Monate ab Januar 2006 ergeben sich bei Inanspruchnahme der Übergangsregelung folgende Beträge und Fälligkeitsdaten: 

     

    Zu zahlende Beträge für die Monate Januar bis März 2006

    16. Januar 2006 

    Beiträge für Dezember 2006 

     

    24. Februar 2006 

    voraussichtliche Beitragsschuld für Februar 2006 

    zuzüglich des ersten Sechstels des Beitragssolls für Januar 2006 

     

    29. März 2006 

    voraussichtliche Beitragsschuld für März 2006 

    zuzüglich des ggf. zu zahlenden Restbeitrags für Februar 2006 

    zuzüglich des zweiten Sechstels des Beitragssolls für Januar 2006 

    (Die Beiträge ab dem Monat April errechnen sich entsprechend) 
     

    Dem Arbeitgeber bringt die Neuregelung u.U. erheblichen Mehraufwand. In dem Fall, dass die Entgelte nicht im Voraus fest stehen, sondern variable Teile enthalten (Abrechnung nach Stunden, Auszahlung von Überstunden usw.), wird der Zeitaufwand für die Berechnung nunmehr verdoppelt. Zum Fälligkeitstermin der Sozialversicherungsbeiträge müssen diese vorläufig geschätzt werden. Stehen die Beiträge endgültig fest, ist die ggf. entstehende Differenz zu berechnen und abzuführen.  

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