01.03.2005 | Sozialversicherungsrecht
Besonderheiten bei der Jahresmeldung 2004
Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitraum der Beschäftigung eines Arbeitnehmers im abgelaufenen Kalenderjahr und die Höhe des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts mit einer „Jahresmeldung“ der Krankenkasse des Beschäftigten zu melden. Für das Jahr 2004 gelten folgende Besonderheiten: Nunmehr müssen auch Jahresmeldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte, für die Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abgeführt wurden, an die Bundesknappschaft erstattet werden. Für kurzfristig Beschäftigte entfällt diese Pflicht. Die Meldung ist bis spätestens 15.4.05 bei der vom Arbeitnehmer gewählten Krankenkasse – bzw. für geringfügig entlohnte Beschäftigte bei der Bundesknappschaft – einzureichen. Dies hat entweder per Datenübertragung auf elektronischem Wege oder auf den von den Krankenkassen zur Verfügung gestellten Meldevordrucken zu erfolgen. Die vorstehend aufgezeigten melderechtlichen Vorschriften gelten auch im Beitrittsgebiet.