08.03.2011 | Steuererklärungen
Besteuerung der GmbH & Co. KG: Diese Besonderheiten müssen Sie beachten
von StB Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg
Die GmbH & Co. KG verbindet die Vorzüge einer GmbH mit denen einer Personengesellschaft. So verwundert es nicht, dass sie nach wie vor eine der beliebtesten deutschen Unternehmensformen darstellt. Bei der Anfertigung der Steuererklärungen sind jedoch einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Welche das sind, wird nachfolgend erläutert.
1. Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG
In der Praxis sind unterschiedliche Formen anzutreffen, wobei vor allem die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG weit verbreitet ist:
Nachfolgend werden wichtige steuerliche Besonderheiten am Beispiel der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG vorgestellt.
2. Sondervergütungen und Vorabvergütungen
Sondervergütungen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Personengesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. HS EStG). Sinn und Zweck der Regelung ist, den Mitunternehmer nicht besser als den Einzelunternehmer zu stellen.
Praxishinweis
Von den Sondervergütungen sind die Vorabvergütungen abzugrenzen, die keinen Aufwand der Gesellschaft darstellen und auf gesellschaftsrechtlichen Regelungen beruhen. In diesen Fällen erhält der Gesellschafter einen bestimmten Teil des Gewinns aufgrund der Gewinnverteilungsabrede. |
Sondervergütungen, die den Gesamthandsgewinn gemindert haben, werden in der zweiten Gewinnermittlungsstufe als Sonderbetriebseinnahmen wieder hinzugerechnet (korrespondierende Bilanzierung).
Beispiel
Der an der A & B GmbH & Co. KG zu 50 % beteiligte A gewährt der KG am 1.1.10 ein Darlehen über 100.000 EUR zu einem Zinssatz von 8 %. Die Zinsen sind jeweils am 31.12. auf das Bankkonto des A zu entrichten. Bei der Auszahlung wurde ein Disagio von 5.000 EUR einbehalten. Die KG muss das Darlehen am 31.12.14 in einer Summe zurückzahlen.
Buchungen Gesamthandsbilanz in 2010:
Auf Ebene der Gesamthand ergibt sich ein Zinsaufwand von 9.000 EUR.
Buchungen Sonderbilanz in 2010:
Durch die in der Sonder-GuV erfassten Zinserträge von 9.000 EUR erhöht sich der Gewinnanteil des A um 9.000 EUR. |
Praxishinweis
Eine Sonderbilanz muss nur dann aufgestellt werden, wenn aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Forderungen vorliegen. |
3. Behandlung der Geschäftsführergehälter
Vielfach zahlt die Komplementär-GmbH ihren Geschäftsführern ein Gehalt. Für die steuerliche Behandlung dieser Gehaltszahlungen beim Geschäftsführer ist entscheidend, ob dieser als Kommanditist an der GmbH & Co. KG beteiligt ist. Ist der Geschäftsführer kein Kommanditist, stellen seine Geschäftsführerbezüge Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) dar. Mehr Aufmerksamkeit verlangt die Variante, wenn der Geschäftsführer - wie bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG - auch Kommanditist der KG ist. In diesem Fall stellen die Gehaltszahlungen Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar.
Beispiel
Für die Geschäftsführung der A & B GmbH & Co. KG erhält die Komplementär-GmbH in 2010 einen Vorabgewinn i.H. von 50.000 EUR. Ferner erhält sie eine Haftungsvergütung i.H. von 5.000 EUR. Geschäftsführer der GmbH ist A, für den der GmbH Aufwendungen i.H. von 50.000 EUR entstanden sind. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss beträgt 80.000 EUR.
Es ergibt sich für 2010 folgende Gewinnverteilung (in EUR):
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Hinweis: Bei der Gewerbesteuererklärung der GmbH ist darauf zu achten, dass für die Haftungsvergütung eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG erfolgt, da ansonsten eine Doppelbesteuerung erfolgen würde.
4. Ausschüttungen der Komplementär-GmbH
Zunächst ist zu beachten, dass die Anteile an der Komplementär-GmbH grundsätzlich notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der KG darstellen. Der Anlass für die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen ist, dass die Beteiligung an der GmbH die Beteiligung des Mitunternehmers an der KG stärkt. Dieser Grundsatz gilt zumindest in den Fällen, in denen die Komplementär-GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung unterhält, sondern als reine Komplementär-GmbH auftritt.
Praxishinweis
Eine Zuordnung der GmbH-Anteile zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen erfolgt auch dann, wenn die Komplementär-GmbH zwar einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, aber mit der KG wirtschaftlich eng verflochten ist. Dies gilt z.B. dann, wenn die Komplementär-GmbH als Vertriebsgesellschaft für die Produktions-KG den Alleinvertrieb übernommen hat. |
Aus der Zuordnung der GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen folgt, dass Gewinnausschüttungen der GmbH beim Anteilseigner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Kapitalvermögen darstellen. Da das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet, sind Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, nur zu 60 % abzugsfähig. Dies gilt beispielsweise für die Finanzierungskosten oder Teilwertabschreibungen.