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  • 08.03.2011 | Steuererklärungen

    Besteuerung der GmbH & Co. KG: Diese Besonderheiten müssen Sie beachten

    von StB Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg

    Die GmbH & Co. KG verbindet die Vorzüge einer GmbH mit denen einer Personengesellschaft. So verwundert es nicht, dass sie nach wie vor eine der beliebtesten deutschen Unternehmensformen darstellt. Bei der Anfertigung der Steuererklärungen sind jedoch einige steuerliche Besonderheiten zu beachten. Welche das sind, wird nachfolgend erläutert.  

    1. Beteiligungsidentische GmbH & Co. KG

    In der Praxis sind unterschiedliche Formen anzutreffen, wobei vor allem die beteiligungsidentische GmbH & Co. KG weit verbreitet ist:  

     

     

     

    Nachfolgend werden wichtige steuerliche Besonderheiten am Beispiel der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG vorgestellt.  

    2. Sondervergütungen und Vorabvergütungen

    Sondervergütungen, die der Gesellschafter für seine Tätigkeit im Dienst der Personengesellschaft, für die Hingabe von Darlehen oder die Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, dürfen den steuerlichen Gewinn nicht mindern (§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 2. HS EStG). Sinn und Zweck der Regelung ist, den Mitunternehmer nicht besser als den Einzelunternehmer zu stellen.  

     

    Praxishinweis

    Von den Sondervergütungen sind die Vorabvergütungen abzugrenzen, die keinen Aufwand der Gesellschaft darstellen und auf gesellschaftsrechtlichen Regelungen beruhen. In diesen Fällen erhält der Gesellschafter einen bestimmten Teil des Gewinns aufgrund der Gewinnverteilungsabrede.  

     

     

    Sondervergütungen, die den Gesamthandsgewinn gemindert haben, werden in der zweiten Gewinnermittlungsstufe als Sonderbetriebseinnahmen wieder hinzugerechnet (korrespondierende Bilanzierung).  

     

    Beispiel

    Der an der A & B GmbH & Co. KG zu 50 % beteiligte A gewährt der KG am 1.1.10 ein Darlehen über 100.000 EUR zu einem Zinssatz von 8 %. Die Zinsen sind jeweils am 31.12. auf das Bankkonto des A zu entrichten. Bei der Auszahlung wurde ein Disagio von 5.000 EUR einbehalten. Die KG muss das Darlehen am 31.12.14 in einer Summe zurückzahlen.  

     

    Buchungen Gesamthandsbilanz in 2010:  

     

    Bank  

    95.000 EUR  

     

    an  

    Gesellschafterdarlehen  

    100.000 EUR  

    ARAP  

    5.000 EUR  

    Zinsaufwand  

    8.000 EUR  

     

    an  

    Bank  

    8.000 EUR  

    Zinsaufwand  

    1.000 EUR  

     

    an  

    ARAP  

    1.000 EUR  

     

    Auf Ebene der Gesamthand ergibt sich ein Zinsaufwand von 9.000 EUR.  

     

    Buchungen Sonderbilanz in 2010:  

     

    Forderungen  

    100.000 EUR  

     

    an  

    Privateinlage  

    95.000 EUR  

     

     

     

     

    PRAP  

    5.000 EUR  

    Privatentnahme  

    8.000 EUR  

     

    an  

    Zinserträge  

    8.000 EUR  

    PRAP  

    1.000 EUR  

     

    an  

    Zinserträge  

    1.000 EUR  

     

     

    Durch die in der Sonder-GuV erfassten Zinserträge von 9.000 EUR erhöht sich der Gewinnanteil des A um 9.000 EUR.  

     

    Praxishinweis

    Eine Sonderbilanz muss nur dann aufgestellt werden, wenn aktivierungspflichtige Wirtschaftsgüter wie beispielsweise Forderungen vorliegen.  

     

    3. Behandlung der Geschäftsführergehälter

    Vielfach zahlt die Komplementär-GmbH ihren Geschäftsführern ein Gehalt. Für die steuerliche Behandlung dieser Gehaltszahlungen beim Geschäftsführer ist entscheidend, ob dieser als Kommanditist an der GmbH & Co. KG beteiligt ist. Ist der Geschäftsführer kein Kommanditist, stellen seine Geschäftsführerbezüge Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit (§ 19 EStG) dar. Mehr Aufmerksamkeit verlangt die Variante, wenn der Geschäftsführer - wie bei der beteiligungsidentischen GmbH & Co. KG - auch Kommanditist der KG ist. In diesem Fall stellen die Gehaltszahlungen Vergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG dar.  

     

    Beispiel

    Für die Geschäftsführung der A & B GmbH & Co. KG erhält die Komplementär-GmbH in 2010 einen Vorabgewinn i.H. von 50.000 EUR. Ferner erhält sie eine Haftungsvergütung i.H. von 5.000 EUR. Geschäftsführer der GmbH ist A, für den der GmbH Aufwendungen i.H. von 50.000 EUR entstanden sind. Der handelsrechtliche Jahresüberschuss beträgt 80.000 EUR.  

     

    Es ergibt sich für 2010 folgende Gewinnverteilung (in EUR):  

     

     

     

    GmbH (0 %)  

    A (50 %)  

    B (50 %)  

    Gewinn nach HGB  

    80.000  

     

     

     

    Gewinn vorab  

    - 55.000  

    55.000  

     

     

    Verteilung  

    25.000  

     

    12.500  

    12.500  

    Sonderbetriebsausgaben  

    - 50.000  

    - 50.000  

     

     

    Geschäftsführergehalt  

    50.000  

     

    50.000  

     

    Steuerlicher Gewinn  

     

    5.000  

    62.500  

    12.500  

     

     

    Hinweis: Bei der Gewerbesteuererklärung der GmbH ist darauf zu achten, dass für die Haftungsvergütung eine Kürzung nach § 9 Nr. 2 GewStG erfolgt, da ansonsten eine Doppelbesteuerung erfolgen würde.  

    4. Ausschüttungen der Komplementär-GmbH

    Zunächst ist zu beachten, dass die Anteile an der Komplementär-GmbH grundsätzlich notwendiges Sonderbetriebsvermögen II bei der KG darstellen. Der Anlass für die Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen ist, dass die Beteiligung an der GmbH die Beteiligung des Mitunternehmers an der KG stärkt. Dieser Grundsatz gilt zumindest in den Fällen, in denen die Komplementär-GmbH keinen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht untergeordneter Bedeutung unterhält, sondern als reine Komplementär-GmbH auftritt.  

     

    Praxishinweis

    Eine Zuordnung der GmbH-Anteile zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen erfolgt auch dann, wenn die Komplementär-GmbH zwar einen eigenen Geschäftsbetrieb unterhält, aber mit der KG wirtschaftlich eng verflochten ist. Dies gilt z.B. dann, wenn die Komplementär-GmbH als Vertriebsgesellschaft für die Produktions-KG den Alleinvertrieb übernommen hat.  

     

    Aus der Zuordnung der GmbH-Anteile zum Sonderbetriebsvermögen folgt, dass Gewinnausschüttungen der GmbH beim Anteilseigner Einkünfte aus Gewerbebetrieb und nicht aus Kapitalvermögen darstellen. Da das Teileinkünfteverfahren Anwendung findet, sind Aufwendungen, die im wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Einnahmen stehen, nur zu 60 % abzugsfähig. Dies gilt beispielsweise für die Finanzierungskosten oder Teilwertabschreibungen.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 49 | ID 142894