01.02.2006 | Steuerfahndung
Praxisfall: Steuerfahndungswelle bei Friseuren
Der Besuch der Steuerfahndung erfolgt für die Betroffenen unvermittelt und überraschend. Kenntnisse über die wichtigsten Verhaltensregeln gegenüber den Beamten sind in der Regel nicht vorhanden. Dadurch unterlaufen den Betroffenen erfahrungsgemäß Fehler, die im laufenden Verfahren nicht mehr revidiert werden können. Der Beitrag hilft Ihnen, mögliche Haftungsverpflichtungen zu vermeiden.
Friseurbetriebe im Fokus der Steuerfahndung
Der nachfolgende Fall aus der Praxis zeigt einmal mehr, wie wichtig ein solches Wissen ist. Was war geschehen? Einer der führenden Anbieter von Software für den Bereich Kosmetik und Haarpflege in Deutschland war in den Fokus der Steuerfahndung gelangt. Bei dem Corpus Delicti handelte es sich um Programme für computergestützte Kassensysteme. Diese gängige Software wurde nach den Feststellungen der Steuerfahndung Freiburg-Land von 2.696 Friseurbetrieben in Deutschland erworben. Das System bietet nach Auffassung der Fahndungsbehörde die Möglichkeit der Manipulation, ist jedoch auch einwandfrei und legal nutzbar. Die Manipulation stellt sich so dar, dass in der Kassenführung Umsatzkomponenten „verschwinden“, die aber bei der Kassenabrechnung mit dem Kunden erscheinen. Eine solche Manipulation stellt grundsätzlich einen Steuerstraftatbestand dar, denn die steuerlichen Bemessungsgrundlagen werden falsch ermittelt. Nachdem die Steuerfahndung dies festgestellt hatte, wurde umgehend eine groß angelegte Razzia bei ca. 1.000 Friseurbetrieben im gesamten Bundesgebiet durchgeführt.
Durchsuchung beim Mandanten
Anfang 2005 rief der aufgeregte Mandant, ein selbstständiger Friseurmeister, in der Kanzlei an. Der Grund: Sowohl das Ladenlokal als auch die Privatwohnung wurden zu diesem Zeitpunkt durch die Steuerfahndung durchsucht. Unverzüglich begab sich der zuständige Steuerberater in Begleitung eines Anwalts zum Ort der Handlung. Der Rechtsbeistand wurde bewusst mit in das Geschehen einbezogen, damit sowohl ein unabhängiger Zeuge als auch ein versierter Verfahrensrechtler zur Unterstützung bereitstanden.
In der Wohnung des Mandanten angekommen, herrschte dort bereits geschäftiges Treiben. Während die Einsatzleitung und die Beamten der Strafsachenstelle sowie der Steuerfahndung den Sachverhalt erläuterten und den Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschluss des zuständigen Amtsgerichts, unterzeichnet durch einen Richter, vorlegten, durchsuchten die anderen Beamten die Wohnung und stellten Unterlagen zur Beschlagnahme bereit. Der Durchsuchung und Beschlagnahme wurde daraufhin durch den Steuerberater grundsätzlich widersprochen und entsprechend protokolliert. Nachdem die Finanzbeamten alle Unterlagen in Kartons verpackt und die Nachweisung der beschlagnahmten Beweismittel ausgefüllt hatten, beantragte der Berater die Versiegelung der Unterlagen.
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