01.08.2005 | Steuergestaltung
Geschenke unter Ehepartnern steuerfrei
Der § 29 ErbStG ist eine eher unbekannte Vorschrift. Er kann aber großzügigen Ehepaaren eine Menge Steuern einsparen. Machen sich diese innerhalb von zehn Jahren Geschenke über 307.000 EUR, fällt Steuer an. Eine legale Strategie zur Steuervermeidung ist der Wechsel von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung. Dieser Wechsel ist während der Ehe jederzeit möglich. Ausgleichszahlungen zwischen Ehegatten auf Grund der Beendigung der Zugewinngemeinschaft unterliegen nicht der Schenkungsteuer, selbst wenn das Paar später wieder zum Güterstand der Zugewinngemeinschaft zurückkehrt. Ein Wechsel zur Gütertrennung kann auch dann interessant sein, wenn die aus Zuwendungen resultierende Steuerpflicht nicht beachtet worden ist. Dies kann durch Anrechnung der ehemaligen Schenkungen auf einen Zugewinnausgleich bereinigt werden. Die Steuer entfällt dann komplett oder wird erstattet, siehe Urteil des FG Nürnberg (24.6.04, IV 284/2003). Wird die Zugewinngemeinschaft nachträglich durch Wechsel zur Gütertrennung beendet, erlischt die Steuer unabhängig von Fristen.
Hinweis: Die Vereinbarung muss jedoch auch tatsächlich durchgeführt werden. Im Urteilsfall kam es nämlich nicht zu einem Steuererlass, da die Eheleute den Ausgleich nur oberflächlich durchgeführt hatten. So wurde keine exakte Vermögensaufstellung vorgenommen und die angesetzten Werte waren nicht stimmig. Werden die obigen Voraussetzungen beachtet, steht der Steuerfreiheit von Geschenken unter Ehepartnern nichts im Wege.