01.06.2006 | Steuerhinterziehung
Tafelgeschäfte des Erblassers
Mancher Erbe wird erst durch den Anfall der Erbschaft damit konfrontiert, dass der Erblasser so genannte Tafelgeschäfte getätigt hat, von denen sodann auch die Finanzverwaltung, gegebenenfalls erst durch Erbstreitigkeiten, Kenntnis erhält. Dies kann durch Nachforderungen sehr teuer werden und möglicherweise die Erben auch dem Vorwurf der Steuerhinterziehung aussetzen, wenn nicht rechtzeitig reagiert wird. Der Erblasser hatte im Jahr 1992 ein Tafelgeschäft in bar und ohne einen Bezug zu seiner Hausbank abgewickelt. Zudem wurden die Papiere nicht in Depotverwahrung gegeben. Bei einem solchen Sachverhalt sind FA und FG zu Recht davon ausgegangen, dass der Erblasser den objektiven und subjektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllt habe, und die verkürzten Steuern wurden dementsprechend geschätzt. Allein die Inhaberschaft von Tafelpapieren, verbunden mit der Einlieferung in eine Sammeldepotverwahrung, begründe jedoch noch keinen strafrechtlichen Anfangsverdacht, weil es sich dann um ein legales und übliches Geschäft mit einem legitimationsgeprüften Depotkonto handele. Diese Auffassung bestätigte der BFH in seinem Beschluss vom 19.1.06 (VIII B 114/05, BFH/NV 06, 709) und wies deshalb die Beschwerde der Kläger als unbegründet zurück.