08.01.2008 | Steuerliche Außenprüfung
Zweckmäßiges taktisches Verhalten gegenüber Finanzamt und Prüfer
Die Ankündigung einer steuerlichen Außenprüfung löst bei den Steuerpflichtigen immer wieder panische Reaktionen aus. Insbesondere gilt das für Inhaber kleinerer Firmen, die nur in größeren Zeitabständen geprüft werden. In dieser Situation haben Berater und Bearbeiter ihren Mandanten nicht nur über die jetzt anstehenden steuerrechtlichen Fragen zu informieren. Ganz wichtig ist – und das ist der Gegenstand des folgenden Beitrags – die Erarbeitung einer betriebswirtschaftlich-organisatorischen Strategie: Wie bereitet man sich richtig auf die Prüfung vor? Welche taktischen Regeln sind während der Prüfung zu beachten? Kann eine Betriebsprüfung eventuell sogar von Nutzen für das geprüfte Unternehmen sein?
1. Vorbereitung auf die Betriebsprüfung
1.1 Prüfungszeitraum
Normalerweise werden die letzten 3 bis 5 Geschäftsjahre geprüft, für die bereits Steuererklärungen abgegeben wurden. In der Regel wird man an dem in der Prüfungsanordnung des Finanzamts festgelegten Prüfungszeitraum nicht rütteln. Es kann aber Situationen geben, in denen es sinnvoll ist, ein bereits abgelaufenes Geschäftsjahr, für das noch keine Steuererklärungen erstellt worden sind, zusätzlich in die Prüfung einzubeziehen, den Prüfungszeitraum somit in Richtung Gegenwart zu verlängern.
In dem betreffenden Geschäftsjahr oder kurz danach hat bei einer GmbH ein Gesellschafterwechsel stattgefunden. Die neuen Gesellschafter möchten möglichst schnell und vollständig wissen, welche steuerlichen Risiken bei der GmbH noch für die Vergangenheit bestehen, um vom Veräußerer sofortigen Ausgleich zu verlangen. Zwar muss der Veräußerer derartige Belastungen i.d.R. gemäß Kaufvertrag übernehmen. Wird er aber zahlen können oder wollen, wenn die entsprechenden Beträge erst bei der übernächsten Betriebsprüfung, also etliche Jahre später, bekannt werden? |
Hinweis: Die Ausweitung des Prüfungszeitraums – sofern das Finanzamt dem Antrag zustimmt – setzt allerdings voraus, dass die noch ausstehenden Steuererklärungen für das betreffende Geschäftsjahr noch vor Prüfungsbeginn beim Finanzamt abgegeben werden.
1.2 Organisatorische Maßnahmen
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