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  • 11.05.2009 | Thesaurierung nach § 34a EStG

    Chancen und Risiken des begünstigten Steuertarifs für nicht entnommene Gewinne

    von StB Dipl.-Bw (FH) Christian Westhoff, Datteln

    Eine Frage dürfte bei Einzelunternehmern und Gesellschaftern von Personengesellschaften in den nächsten Wochen und Monaten Standard sein: „Macht es Sinn, einen Antrag zu stellen, dass meine nicht entnommenen Gewinne 2008 mit nur 28,25 % besteuert werden?“ Eine pauschale Antwort auf diese Frage gibt es nicht. Um für die Prüfung der Vor- und Nachteile der Thesaurierung nicht entnommener Gewinne 2008 gewappnet zu sein, erläutern wir Ihnen interessante Details.  

    1. Allgemeines zur Begünstigung des § 34a EStG

    Die begünstigte Besteuerung für nicht entnommene Gewinne i.S. des § 34a EStG kann nur von Mandanten in Anspruch genommen werden, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermitteln. Anstatt des persönlichen Steuersatzes muss Ihr Mandant für begünstigte Gewinne einen linearen Steuersatz von 28,25 % zuzüglich 5,5 % Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer bezahlen. Werden die begünstigt besteuerten Gewinne später entnommen, droht eine Nachversteuerung von 25 %. Profitieren können Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften, wenn deren Beteiligung mehr als 10 % oder der Gewinnanteil mehr als 10.000 EUR beträgt (Anwendungsschreiben zu § 34a EStG; BMF 11.8.08, IV C 6 - S 2290 a/07/10001, Abruf-Nr. 083020).  

     

    Die Besteuerung nach § 34a EStG wird nur auf Antrag gewährt, wobei der Antrag für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil gesondert gestellt werden kann. Der Antrag unterliegt keinen besonderen Formerfordernissen und kann bis zur Unanfechtbarkeit des ESt-Bescheids für den folgenden VZ ganz oder teilweise zurückgenommen werden (§ 34a Abs. 1 S. 4 EStG). Der nicht entnommene Gewinn 2008 kann nach folgendem Schema ermittelt werden:  

     

    Steuerbilanzgewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG  

    (nicht der steuerpflichtige Gewinn)  

    + Ergebnis Ergänzungsbilanz  

    + Ergebnis Sonderbilanz  

    = steuerlicher Gewinn  

    ./. Entnahmen  

    + Einlagen  

    = Nicht entnommener Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG