· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Ertragsteuerliche Verlustnutzung bei gewerblichen Personengesellschaften (Teil 1)
von StB Dipl.-Finw. (FH) Sonja Steben, Dortmund
| Personengesellschaften (PersG) befinden sich steuerrechtlich in einer „Zwitterstellung“: Einkommensteuerlich findet eine Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter statt. Hingegen unterliegt die PersG bei Bestehen eines Gewerbebetriebs selbst der Gewerbesteuer. Verluste erfahren zudem eine Sonderbehandlung, wie die vielfältige Rechtsprechung hierzu zeigt. Der Beitrag gibt einen Überblick über die Grundsätze der einkommensteuerlichen Verlustnutzung bei gewerblichen PersG. In Teil 2 der Beitragsserie wird die gewerbesteuerliche Berücksichtigung von Verlusten vorgestellt. |
1. Zweistufige Gewinnermittlung
Eine PersG unterliegt nicht der Einkommensteuer. Die einzelnen Gesellschafter sind Träger der PersG und des Gesellschaftsvermögens. Vor diesem Hintergrund werden die von der Gesellschaft erzielten Gewinne oder Verluste auf die Gesellschafter aufgeteilt und bei diesen zusammen mit den übrigen Einkünften der Einkommensteuer unterworfen. Die Ermittlung, Feststellung und Aufteilung erfolgt in einem gesonderten und einheitlichen Feststellungsverfahren (§§ 179, 180 AO).
Das steuerliche Ergebnis einer gewerblich tätigen Mitunternehmerschaft errechnet sich aus der Summe der Ergebnisse der Gesamthandsbilanz, der Sonderbilanzen und der ggf. vorhandenen Ergänzungsbilanzen (additive Gewinnermittlung). Konkret ermittelt sich der Gewinn bzw. Verlust einer Mitunternehmerschaft in zwei Stufen.
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