01.09.2005 | Überblick über mögliche Vergünstigungen
Berücksichtigung von Aufwendungen für ein behindertes Familienmitglied
Unter den Voraussetzungen der §§ 33 – 33c EStG können Aufwendungen für ein behindertes Familienmitglied als außergewöhnliche Belastungen (agB) vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wobei es sich bei den §§ 33a – 33c EStG um Spezialregelungen handelt, die Vorrang vor § 33 EStG haben.
Besonderheiten bei einem behinderten Kind
Tritt bei einer Person die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres ein und ist die Person wegen der körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außer Stande sich selbst zu unterhalten, so wird sie nach § 32 Abs. 4 Nr. 3 EStG steuerlich ohne zeitliche Begrenzung als Kind berücksichtigt. Der Steuerpflichtige kann für das ihm zuzurechnende behinderte Kind sämtliche steuerliche kindbedingte Vergünstigungen ohne zeitliche Begrenzung in Anspruch nehmen (z.B. Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG, Berufsausbildungskosten nach § 33a Abs. 2 EStG, Kindergeld etc.).
Gestaltungsspielräume
Im Rahmen der Berücksichtigung von Aufwendungen für ein behindertes Familienmitglied ist genau zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Berücksichtigung der getragenen Aufwendungen als agB vorliegen, zudem, unter welche Begünstigungsvorschriften die getragenen Aufwendungen fallen. Des Weiteren ist zu prüfen, ob ein Ansatz von Pauschbeträgen oder die Geltendmachung der tatsächlichen Kosten vorteilhafter ist. Zusätzlich ist ggf. über den Umfang der Behinderung ein Nachweis nach § 65 EStDV zu bringen.
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