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  • 01.06.2007 | Übertragung

    Übertragung von Vermögen auf Kinder

    Seit der Sparerfreibetrag zum 1.1.07 auf 750 EUR/1.500 EUR abgesenkt wurde, hat die Übertragung von Geldvermögen zwischen Eltern und minderjährigen Kindern Hochkonjunktur. Da das vorrangige Ziel die Ausnutzung der Freibeträge des Kindes sein dürfte, prüft das FA besonders misstrauisch, ob tatsächlich eine ernsthafte Übertragung von Kapitalvermögen stattgefunden hat. Die OFD Magdeburg hat Stellung dazu bezogen, wann die Übertragung von Kapital von Eltern auf Kinder steuerlich zulässig ist (Verfügung 26.1.07, S - 2252 - 90 - St 214).

     

    Anmerkungen

    Den Kindern stehen ohne weitere Einkünfte hohe Freibeträge von bis zu 8.501 EUR zu, bis zu deren Höhe Kapitalerträge steuerfrei bezogen werden dürfen (Grundfreibetrag 7.664 EUR, Sonderausgabenpauschale 36 EUR, Sparerfreibetrag plus Werbungskostenpauschale 801 EUR).  

    Übertragen Eltern Kapitalvermögen auf ihre Kinder, ist das Finanzamt darüber spätestens bei der Bearbeitung der nächsten Einkommensteuererklärung im Bilde. Mindern sich nämlich die Kapitalerträge und das angelegte Kapital der Eltern im Vergleich zum Vorjahr, liegt eine Vermögensübertragung nahe. Auch wenn beim Finanzamt der Antrag nach § 44a Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG auf Ausstellung einer Nichtveranlagungsbescheinigung für ein minderjähriges Kind eingeht, werden die Finanzbeamten hellhörig und starten ihre Nachprüfungen. Denn diese Bescheinigung, nach der das Kind wegen eines Einkommens unter dem Grundfreibetrag von 7.664 EUR für drei Jahre keine Steuererklärung einreichen muss, wird zur Vorlage bei Banken und Kreditinstituten benötigt. Dann behalten diese nämlich für Zinsen und Dividenden keine Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer ein.  

     

    Tipps für die „finanzamtsfeste“ Übertragung

     

    Damit die Vermögensübertragung Ihres Mandanten auf seine minderjährigen Kinder vom Finanzamt akzeptiert wird und die Kapitalerträge steuerlich tatsächlich seinen Kindern zugerechnet werden, sollten Sie ihm raten, sich an folgende Voraussetzungen zu halten: 

     

    • Das Geld muss auf ein Konto einbezahlt werden, das auf den Namen der Kinder lautet.

     

    • Die Eltern müssen bei Einrichtung eines Sparkontos und bei der Einzahlung des Kapitals den Willen gehabt haben, dass das Guthaben und die daraus resultierenden Erträge den Kindern zustehen. Dieser Wille muss für die Bank erkennbar gewesen sein.

     

    • Die erzielten Kapitalerträge werden auf das Konto des Kindes überwiesen und von den Eltern nicht für private Anschaffungen oder Lebenshaltungskosten verwendet. Das Geldvermögen der Kinder ist wie fremdes Vermögen zu behandeln.

     

    • Bei Errichtung des Sparkontos sollte gegenüber der Bank klargestellt werden, dass eine Verfügungsbefugnis der Eltern nur auf dem elterlichen Sorgerecht nach §§ 1626 ff. BGB beruht.
     

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