09.10.2008 | Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale
Steuervergünstigungen rund um das Ehrenamt
von Jürgen Derlath, Münster
In Deutschland engagieren sich tausende ehrenamtliche Helfer für die verschiedensten Organisationen. Das BMF hat deshalb in einem Infoschreiben vom 17.7.08 erläutert, wem die Übungsleiterpauschale von 2.100 EUR zusteht und welche Personen lediglich die Ehrenamtspauschale erhalten (vgl. unter: www.bundesfinanzministerium.de, Rubrik: Bürgerinnen und Bürger/Alltag und Ehrenamt). Interessante Neuigkeiten ergeben sich aber auch aus der FG-Rechtsprechung, der OFD Koblenz und aus dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2009.
1. Bürgerliches Engagement wird seit 2007 besser gefördert
Mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10.10.07 wurde zum einen die in § 3 Nr. 26 EStG normierte Übungsleiterpauschale um 252 EUR auf 2.100 EUR pro Jahr erhöht und zum anderen eine neue Ehrenamtspauschale in Höhe von 500 EUR pro Jahr eingeführt (§ 3 Nr. 26a EStG). Anzumerken ist, dass die Bestimmungen rückwirkend zum 1.1.07 geändert worden sind und es sich bei den Pauschalen um Freibeträge handelt.
2. Wem steht die Übungsleiterpauschale zu?
Von der Steuer- und Abgabenfreiheit nach § 3 Nr. 26 EStG profitieren nicht nur Trainer in Sportvereinen, sondern auch Mandanten, die sich ehrenamtlich als Ausbildungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder in vergleichbaren Tätigkeiten engagieren. Begünstigt sind zudem künstlerische Tätigkeiten und die Pflege behinderter, kranker oder alter Menschen. Der Freibetrag ist zudem unabhängig davon, ob eine Arbeitnehmertätigkeit (§ 19 EStG) oder eine selbstständige Tätigkeit (§ 18 EStG) ausgeübt wird.
Praxis-Tipp: Geben ehrenamtliche Helfer Mahlzeiten in Pflegeheimen oder Obdachlosenheimen aus, ist diese Tätigkeit nicht nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigt. Es kann lediglich der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG in Höhe von 500 EUR abgezogen werden. Fahrern und Beifahrern im Behindertenfahrdienst kann der Pauschbetrag von 2.100 EUR zumindest für jeweils 50 v.H. der Vergütung gewährt werden, da diese Helfer zumindest an der Betreuung behinderter Menschen mitwirken (OFD Koblenz 8.5.08, Kurzinformation ESt, S 2121 A – St 32 2).
3. Voraussetzungen für die Übungsleiterpauschale
Das BMF weist in seinem Infoschreiben u.a. darauf hin, dass die Übungsleiterpauschale an folgende Voraussetzungen geknüpft ist:
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