12.01.2011 | Umsatzsteuer
§ 14c UStG: Steuerschuldnerschaft trotz vorsteuerrelevanter Rechnungsmängel?
von Georg Nieskoven, Troisdorf
Mit der in § 14c UStG verankerten Steuerschuldnerschaft bei überhöht oder unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer soll der Gefährdung des Steueraufkommens begegnet werden. Ungeklärt ist, ob die Vorschrift nur bei formmängelfreien und damit vorsteuerfähigen Rechnungen greift. Der BFH hat dies in einem Beschluss bestätigt und eine Nichtzulassungsbeschwerde des FA abgewiesen (BFH 6.7.10, XI B 91/09, Abruf-Nr. 103766). Das FG Niedersachsen (30.7.10, 16 K 55/10, rkr., Abruf-Nr. 103767) kommt jedoch zum gegenteiligen Ergebnis. |
Sachverhalt des NZB-Verfahrens
Ein in der Baubranche tätiger Unternehmer (EM) hatte für seine Ehefrau (EF) mit einem Computerprogramm, das er zur Rechnungserstellung nutzte, zwei Aufstellungen über Leistungen an dem der Ehefrau gehörenden Gebäude angefertigt. Die Aufstellungen trugen zunächst das Datum 2.3.97, waren mit „Rechnung“ überschrieben, an die EF gerichtet und enthielten die Leistungsbeschreibungen „Trockenbau, Dachklempnerei, Heizung, Solar- und Sanitärinstallation“, aber keinen Leistungszeitraum. Der EM übergab die Aufstellungen seiner Ehefrau, die das Datum 17.12.96 auf die ersten Seiten der Aufstellungen aufstempelte und handschriftlich Rechnungsnummern hinzufügte, die bereits für andere Rechnungen vergeben worden waren.
Nach der Auffassung des FA schuldete der EM die in diesen „Rechnungen“ ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14 Abs. 2 UStG a.F. Nach erfolglosem Einspruch kam das FG demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die beiden Dokumente angesichts der fehlenden Angabe des Leistungszeitpunktes und der nicht hinreichend konkreten Leistungsbeschreibung keine (vorsteuerfähigen) Rechnungen darstellen, sodass eine Steuerschuldnerschaft nach § 14 Abs. 2 UStG ausscheide. Der BFH ließ diese Wertung im NZB-Verfahren unbeanstandet und maß dem Verfahren auch keine grundsätzliche Bedeutung bei.
Anmerkungen
Dreh- und Angelpunkt des Verfahrens war die Definition des Rechnungsbegriffs. Das FG hatte argumentiert, dass der Rechnungsbegriff im UStG einheitlich auszulegen sei. Demzufolge könnten Dokumente, die wegen fehlender Pflichtangaben nicht als vorsteuerfähige Rechnungen geeignet sind, auch keine Rechnungen i.S. von § 14 Abs. 2 und 3 UStG a.F. (§ 14c UStG n.F.) darstellen. Das FG verwies dabei auf eine (nicht amtlich veröffentlichte) Entscheidung des BFH (1.8.96, V R 9/96). Danach gilt der allgemeine Rechnungsbegriff sowohl für die Vorschrift des § 14 Abs. 3 UStG a.F. (unberechtigter Umsatzsteuerausweis) als auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzugsanspruch nach § 15 Abs. 1 UStG.
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