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  • · Fachbeitrag · Umsatzsteuer

    Bruchteilsgemeinschaft ist kein Unternehmer: Die neue BFH-Rechtsprechung und ihre Folgen

    von Georg Nieskoven, Troisdorf

    | Soweit mehrere Personen ihr gemeinschaftliches Vermögen zur Einnahmenerzielung nutzen, ist dies in gesamthänderischer Verbundenheit oder in Bruchteilsgemeinschaft denkbar. Bislang konnte die Gesamthands- sowie die Bruchteilsgemeinschaft als Umsatzbesteuerungssubjekt Unternehmerin i. S. von § 2 UStG sein. Für die Bruchteilsgemeinschaft hat der BFH (22.11.18, V R 65/17, Abruf-Nr. 206994 ) dies nun verneint. Daraus ergeben sich erhebliche Auswirkungen auf die Umsatzbesteuerung und den Vorsteuerabzug. |

    1. Das Verfahren

    Im Streitfall hatte der K in zwei ärztlichen Erfindergemeinschaften Systeme zur endoskopischen Gewebecharakterisierung mitentwickelt, die sie anschließend kommerziell vermarkteten. Insofern schlossen K und die drei Miterfinder Lizenzverträge mit der L-KG (KG) und räumten ihr darin das weltweite Exklusivvertriebsrecht gegen Zahlung von Lizenzgebühren ein. Über die Höhe der umsatzabhängigen Gebühren sollte die KG jährlich auf Basis fester Beteiligungsquoten gegenüber den einzelnen Erfindern abrechnen.

     

    Die KG erstellte als Leistungsempfängerin jährliche Abrechnungen per umsatzsteuerlicher Gutschriften, die an den jeweiligen Erfinder adressiert waren, seinen Anteil an den Lizenzgebühren aufführten und USt mit dem Regelsteuersatz auswiesen. K widersprach seinen Gutschriften zwar nicht, unterwarf die Erlöse in seinen USt-Erklärungen jedoch gleichwohl lediglich dem ermäßigten Steuersatz. Sein zuständiges FA erfuhr von der Gutschriftsabrechnung zum Regelsteuersatz durch Kontrollmitteilungen und erließ geänderte Nachforderungsbescheide unter Verweis auf § 14c UStG.