09.06.2009 | Umsatzsteuer
BayLfSt: Abwrackprämie mindert nicht das umsatzsteuerliche Entgelt
Die im Konjunkturpaket II beschlossene Abwrackprämie für Altfahrzeuge im Zusammenhang mit dem Kauf eines Neu- bzw. Jahreswagens führte im ersten Quartal 2009 trotz konjunkturell schwieriger Zeiten zu einem Boom an Fahrzeugverkäufen. In der praktischen Abwicklung von Neuwagenkäufen mit gleichzeitiger Beantragung der Abwrackprämie tritt der Käufer den Anspruch auf Zahlung der Abwrackprämie oftmals an den Autohändler ab. Das Bayerische Landesamt für Steuern (17.3.09, S 7200.2.1 - 10/1 St35, Abruf-Nr. 091528) hat nun klargestellt, dass die Abwrackprämie nicht das nach § 10 Abs. 1 UStG maßgebliche umsatzsteuerliche Entgelt für das Fahrzeug mindert. Dies gilt selbst dann, wenn der Fahrzeugkäufer den Anspruch auf Zahlung der Abwrackprämie auf den Verkäufer überträgt. Die an den Autohändler gezahlte Abwrackprämie ist vielmehr als Teil des Gesamtentgeltes zu würdigen, das über einen abgekürzten Zahlungsweg entrichtet wird.